Eine GmbH gründen – alles was Unternehmer wissen sollten

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Eine GmbH gründen – alles was Unternehmer wissen sollten

Die GmbH ist seit Jahren die in Deutschland am häufigsten gewählte Rechtsform bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft. Im Unterschied zu Personengesellschaften oder Einzelunternehmungen bietet sie den Eigentümern einen weitreichenden Schutz des privaten Vermögens. Alles, was Sie über eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Gründung einer GmbH wissen sollten, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung Definition

 

Die Abkürzung GmbH steht für „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“. Diese ist eine juristische Person des Privatrechts. Sie zählt wie die Aktiengesellschaft (AG) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zu den Kapitalgesellschaften. Seit dem Erlass des „Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ (GmbHG) im April 1892 ist es in Deutschland möglich, diese Rechtsform für Unternehmen zu wählen. In angelsächsischen Raum ist die Führung eines Unternehmens mit beschränkter Haftung bereits seit 1600 möglich.

 

Mit etwa 1,15 Millionen Unternehmen im Jahr 2016 ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung die in Deutschland am häufigsten gewählte Gesellschaftsform für Kapitalgesellschaften. Eine GmbH ist aus rechtlicher Sicht eine Handelsgesellschaft. Die rechtlichen Grundlagen für die GmbH definiert das GmbH-Gesetz. Die von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu beachtenden Rechnungslegungsvorschriften sind in den §§ 238-342a HGB aufgeführt.

 

Weitere Rechtsvorschriften finden sich in Umwandlungsgesetz (UmwG) und in der Insolvenzordnung (InsO). Das wesentliche Kennzeichen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dass die Gesellschafter nicht mit Ihrem persönlichen Vermögen für Schulden der GmbH haften.

 

Die Gründung einer GmbH

 

Für die Gründung einer GmbH müssen Sie im Vorfeld verschiedene Formalitäten erledigen. Hierzu gehören die Festlegung des Geschäftszwecks des Unternehmens und der Firmierung, die Formulierung des Gesellschaftsvertrages und die Einzahlung der Stammeinlage.

 

Unternehmensgegenstand / Geschäftszweck der GmbH

 

Eine wichtige Formalie vor der Gründung einer GmbH ist die Festlegung des Geschäftszwecks oder des sogenannten Unternehmensgegenstandes und dessen genaue Bezeichnung. Aus dieser Bezeichnung muss für Fremde ersichtlich sein, welchen unternehmerischen Tätigkeiten die GmbH nachgehen wird. Beispielsweise Handel mit Spielwaren, Herstellung von Sondermaschinen oder Ähnlichem. Der Geschäftszweck muss sich nicht auf einen Geschäftsbereich beschränken.

 

Eine GmbH kann verschiedene Geschäftszwecke verfolgen und in verschiedenen Geschäftsbereichen tätig sein. Die Angabe des Geschäftszwecks oder Unternehmensgegenstandes ist für die Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ins Handelsregister unbedingt erforderlich. Eine spätere Änderung des Unternehmensgegenstandes ist möglich, bedarf jedoch in jedem Fall einer notariellen Beurkundung.

 

Die Firmierung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

 

Jedes Unternehmen hat einen Namen. Dieser Name ist die Firma oder Firmierung, die ins Handelsregister eingetragen wird. Bei der Namensgebung für eine GmbH haben Sie einen großen Spielraum. Es ist möglich, beispielsweise den Namen eines Gesellschafters, mehrerer Gesellschafter oder auch Fantasiebezeichnungen zu wählen. Um rechtliche Auseinandersetzungen mit gleichnamigen, bereits existierenden Unternehmen zu vermeiden, sollten Sie den gewünschten Firmennamen im Vorfeld prüfen.

 

Eine Prüfung der Firma erfolgt bei Anmeldung des Unternehmens beim Registergericht automatisch durch die zuständige Handwerkskammer (HWK) und die Industrie- und Handelskammer (IHK). Hier können Sie auch vorab eine Prüfung anfragen. Ebenso sollten die Gründer beim Patent- und Markenamt in München recherchieren, ob sie mit dem gewählten Namen gegebenenfalls ein Markenrecht verletzen.

 

Das Stammkapital einer GmbH

 

Das GmbHG schreibt in § 5 vor, dass die Höhe des Stammkapitals einer GmbH mindestens 25.000 Euro betragen muss. Dieses Stammkapital kann durch die Gesellschafter in Form einer Geldeinlage, der sogenannten Bargründung, einer Sacheinlage oder einer Kombination aus Geld- und Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht werden.

 

Bargründung einer GmbH

 

GmbHBei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern setzt sich das Stammkapital der Gesellschaft aus den Einlagen der einzelnen Gesellschafter zusammen. Allerdings können die Stammeinlagen unterschiedlich hoch ausfallen. Bei einer Ein-Mann oder Ein-Personen-GmbH, die nur von einem Gesellschafter gegründet wird, muss dieser Gesellschafter die Stammeinlage alleine aufbringen. Nach § 7 Abs. 2 GmbHG ist es möglich, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch dann zu gründen, wenn erst die Hälfte des Stammkapitals, das heißt 12.500 Euro von dem oder den Gesellschaftern eingezahlt wurden.

 

Der oder die Gesellschafter müssen ihre Stammeinlage auf ein Geschäftskonto der GmbH einzahlen. Allerdings sollten Sie hierbei beachten, dass die Gesellschafter gesamtschuldnerisch für den Differenzbetrag bis zur vollen Höhe der Kapitaleinlage persönlich haften. Wichtig ist, dass die Kapitaleinlage der GmbH uneingeschränkt zur Verfügung steht.

 

GmbH Gründung mit einer Sacheinlage

 

Eine GmbH Gründung mit Sacheinlagen ist ebenfalls möglich. In diesem Fall leisten die Gesellschafter ihren jeweiligen Anteil am Stammkapital der Gesellschaft durch verwertbare Rechte oder werthaltige Sachen. Beispielsweise können Sie Fahrzeuge, Maschinen, Immobilien, Grundstücke, Marken- und Urheberrechte als Sacheinlage in eine GmbH einbringen. Im Unterschied zu Bareinlagen müssen Sie Sacheinlagen immer in voller Höhe einbringen. Ein Nachweis der Werthaltigkeit der einzelnen Sacheinlagen in einem sogenannten Sachgründungsbericht ist ebenfalls erforderlich.

 

Ob die Sacheinlagen die geforderte Werthaltigkeit aufweisen, erfolgt in der Regel vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Durch diese Prüfung kann sich der Eintrag ins Handelsregister erheblich verzögern. Bei einer kombinierten Bar- und Sachgründung leisten die Gesellschafter einen Teil des Stammkapitals durch eine Bareinzahlung und einen Teil durch eine werthaltige Sacheinlage.

 

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH

 

Die zukünftigen Gesellschafter beschließen den Gesellschaftsvertrag. Der Gesellschaftsvertrag ist das wichtigste Dokument für die Gründung einer GmbH. Er muss zwingend die folgenden Angaben enthalten:

 

  • Firmenname
  • Firmensitz
  • Unternehmenszweck
  • Höhe des Stammkapitals

 

Im Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter darüber hinaus festlegen, wie der Gewinn des Unternehmens verteilt werden soll, wann und wie ein Gesellschafter aus der Gesellschaft wieder austreten kann oder bei welchen Entscheidungen die Geschäftsleitung explizit die Zustimmung der Gesellschafter benötigt.

 

Der Gesellschaftsvertrag enthält in der Regel auch die Bestellung des/der Geschäftsführer/-innen. Darüber hinaus ist eine Liste der Gesellschafter erforderlich. Darin wird festgehalten, wie hoch der Anteil der einzelnen Gesellschafter am Stammkapital der Gesellschaft ist.

 

Beurkundung des Gesellschaftsvertrages durch einen Notar

 

Die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages durch einen Notar ist bei der Gründung einer GmbH zwingend erforderlich. Beim Notartermin liest der Notar den Vertrag den anwesenden Gesellschaftern vor. Wird der Vertrag genehmigt, müssen ihn alle Gesellschafter vor dem Notar unterzeichnen. Erst mit dieser Unterzeichnung wird der Gesellschaftsvertrag rechtskräftig.

 

Ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung ist die GmbH geschäftsfähig. Der Notar veranlasst anschließend die Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ins Handelsregister. In der Regel verlangt der Notar einen Nachweis, dass die Stammeinlage von den Gesellschaftern auf das Geschäftskonto der GmbH eingezahlt wurde. Erst dann veranlasst der Notar die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister.

 

Das Handelsregister wird beim Registergericht des zuständigen Amtsgerichtes geführt. Mit der Eintragung erhält die GmbH eine Handelsregisternummer, die HRB Nummer. Diese Nummer ist auf allen Geschäftspapieren anzugeben.

 

Bis zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister müssen Sie den Zusatz „i. G.“ für „in Gründung“ der Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung hinzufügen. In dieser Zeit haften die Gesellschafter persönlich für Schulden der GmbH. Erst wenn der Handelsregistereintrag erfolgt ist, tritt die von den Gesellschaftern gewünschte Haftungsbeschränkung in vollem Umfang ein.

 

GmbH Gründung mit Standard-Musterprotokollen

 

Seit einigen Jahren erlaubt das GmbH-Gesetz eine unkomplizierte GmbH-Gründung auf Grundlage eines sogenannten Musterprotokolls. Dieses Musterprotokoll umfasst einen Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung sowie die Gesellschafterliste. Das Musterprotokoll können Sie kostenlos auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie herunterladen.

 

Im Gegensatz zu einem frei ausgehandelten Gesellschaftsvertrag dürfen Sie das Musterprotokoll jedoch nicht wesentlich verändern. Eine Beurkundung durch einen Notar ist auch bei der Gründung der GmbH auf Grundlage des Musterprotokolls erforderlich.

 

Die Organe einer GmbH

 

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person, die durch ihre Organe handelt. Im GmbHG sind die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung als notwendige Organe einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgeschrieben.

 

Die Gesellschafterversammlung

 

Die Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung setzt sich aus allen Gesellschaftern zusammen. Sie ist das oberste Organ der Willensbildung und bestimmt die Satzung der GmbH. Sie ist mit der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vergleichbar. Im Unterschied zu einer Hauptversammlung darf die Gesellschafterversammlung der Geschäftsführung jedoch Weisungen erteilen.

 

Der Gesellschafterversammlung obliegt die Feststellung des Jahresabschlusses, sie entscheidet über die Gewinnverwendung. Die Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt in der Regel durch den oder die Geschäftsführer der GmbH.

 

Die Geschäftsleitung einer GmbH

 

Die Geschäftsführer/-innen sind die gesetzlichen Vertreter der GmbH. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Nach außen hin ist die Vertretungsmacht der Geschäftsführer/-innen unbegrenzt. Allerdings sind sie im Innenverhältnis an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden.

 

Aufgaben der Geschäftsführung sind unter anderem die Leitung des operativen Geschäfts und die Feststellung des Jahresabschlusses. Hat das Unternehmen mehrere Geschäftsführer, sind diese grundsätzlich befugt, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemeinschaftlich zu vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführer/-innen jederzeit abgerufen.

 

Der Aufsichtsrat einer GmbH

 

Neben diesen zwingend vorgeschriebenen Organen kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung außerdem durch Beschluss der Gesellschafterversammlung einen Aufsichtsrat als weiteres Organ einrichten. Für kleine und mittelgroße GmbHs besteht grundsätzlich jedoch keine Verpflichtung, einen Aufsichtsrat zu bestellen.

 

Erst wenn ein Unternehmen mehr als 500 Beschäftigte hat, muss ein Aufsichtsrat einberufen werden. Der Aufsichtsrat muss gemäß den Vorschriften in § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG und § 1 Abs. 1 MitbestG mindestens zu einem Drittel mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Unternehmen besetzt sein. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu kontrollieren. Die Gesellschafterversammlung kann dem Aufsichtsrat zusätzliche Aufgaben übertragen.

 

Haftung der GmbH

 

Einer der Gründe, warum die GmbH häufig als Rechtsform für Unternehmen gewählt wird, ist, dass sie gegenüber Gläubigern nur mit dem Gesellschaftsvermögen haftet. In der Regel bleibt das Privatvermögen der Gesellschafter von der Haftung ausgenommen. Eine Ausnahme bildet die sogenannte Durchgriffshaftung. Beispielsweise wenn Privat- und Geschäftsvermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung vermischt sind.

 

Ebenso haften die Gesellschafter bei persönlichen Bürgschaften oder Krediten, die sie der GmbH gewährt haben. Gegebenenfalls ist die Geschäftsleitung der Gesellschaft gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Beispielsweise, wenn die Geschäftsleitung die „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ (§ 347 HGB) verletzt hat und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entstanden ist.

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