Einzelunternehmer als e.K. – Handelsregister-Eintragung und viele Besonderheiten

Einzelunternehmer als e.K. – Handelsregister-Eintragung und viele Besonderheiten

Die Abkürzung „e.K.“ darf ein eingetragener Kaufmann oder eine eingetragene Kauffrau nach der Registrierung im Handelsregister nutzen. Damit sind für das Unternehmen einer Einzelperson im Anschluss an die Gründung sowohl Vorteile als auch Verpflichtungen verbunden. Sobald Sie eine kaufmännische Tätigkeit ausüben, sind Sie in vielen Fällen sogar zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet. Aber manchmal können Sie als Kaufmann oder Kauffrau auch selbst darüber entscheiden, ob Sie sich freiwillig eintragen lassen.

 

Kaufleute erhalten in Deutschland ausschließlich durch einen Eintrag im Handelsregister die Bezeichnung eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau. Ob Sie nach der Gründung von einem eigenen Unternehmen zur Registrierung als e.K. verpflichtet sind, bestimmt das deutsche Handelsgesetzbuch. Falls wegen der Art und dem Umfang eines Gewerbes ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb notwendig ist, bleibt ein Handelsregister-Eintrag üblicherweise unverzichtbar. Weil diese Notwendigkeit von vielseitigen Kriterien abhängt, muss für jeden Einzelfall hierzu eine separate Bewertung erfolgen.

 

Kriterien für die Einstufung als eingetragener Kaufmann bei der Gründung

 

Während einer Entscheidung über die Einstufung als sogenannter Ist-Kaufmann mit Verpflichtung zur Handelsregister-Eintragung ist insbesondere die Geschäftsstruktur relevant. Deshalb ist bei der Gründung von einem Unternehmen unter anderem die Vielfalt der Leistungen und Produkte häufig beachtenswert. Bei der Einschätzung des Betriebsumfangs sind wiederum beispielsweise das Kapital, das Umsatzvolumen und die Anzahl der Betriebsstätten relevant. Im Zweifelsfall ist es immer ratsam, diese Kriterien für die Kaufmannseigenschaft durch Experten überprüfen zu lassen.

 

Solange Sie als Einzelunternehmer nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, handelt es sich meistens um ein Kleinunternehmen. Mit einem Umsatz unter 22.000 Euro bleibt es in zahlreichen Fällen möglich, ein Kleingewerbe zu betreiben. Dann ist die Eintragung als e.K. nach der Gründung für ein Unternehmen in der Regel nicht unbedingt nötig. Sie dürfen sich mit einem Kleingewerbe jedoch oft freiwillig für die Registrierung entscheiden.

 

Ist-Kaufmann mit Pflicht und Kann-Kaufmann mit Möglichkeit zur Handelsregister-Eintragung

 

KaufmannWenn Sie zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, gelten Sie grundsätzlich als Istkaufmann. Bevor Sie die offizielle Registrierung als e.K. veranlassen, sind Sie mit diesen Voraussetzungen dennoch ein Kaufmann. Für einen Istkaufmann gelten daher immer besondere Verpflichtungen. Wer die zwingend erforderliche Handelsregister-Eintragung versäumt hat, muss sich daher trotzdem schon an viele Vorgaben für Kaufleute halten.

 

Insofern Sie ein Kleingewerbe betreiben und sich ohne Verpflichtung für einen Eintrag als e.K. entscheiden, sind Sie ein Kann-Kaufmann. Bis zum Tag der Registrierung gelten Sie dann mit Ihrem Unternehmen trotz einer erfolgten Gründung normalerweise nicht als eingetragener Kaufmann. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung sind jedoch spezielle Regelungen für Kaufleute beachtenswert. Darum muss jeder Kleinunternehmer sorgfältig überprüfen, ob eine freiwillige Eintragung im Handelsregister im individuellen Einzelfall sinnvoll ist.

 

Allgemeine Vorteile für das eingetragene Unternehmen einer Einzelperson

 

Als eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau profitieren Sie oft davon, dass die Gründung insgesamt kostengünstig erfolgt. Denn in diesem Fall benötigen Sie häufig kein Stammkapital, um ein eigenes Unternehmen zu führen. Konflikten mit Mitbesitzern weichen Sie als e.K. ebenfalls erfolgreich aus. Wenn Sie als Einzelunternehmer aktiv sind, entscheiden Sie alleine über die Unternehmensführung und die Verwendung des Gewinns.

 

Allgemein verläuft die Gründung von einem Unternehmen für eingetragene Kaufleute äußerst unkompliziert. Weil Sie ein Einzelgewerbe alleine auf die Beine stellen, müssen Sie sich dabei mit niemandem abstimmen. Schwierigkeiten bei der Ausarbeitung einer Satzung bleiben einem e.K. genauso erspart. Zudem ist es nicht notwendig, mit Mitgründern komplexe Verträge zu schließen.

 

Entscheidung für eine Unternehmensbezeichnung mit dem Zusatz e.K. oder Alternativen

 

Nachdem Sie sich mit Ihrem Unternehmen im Handelsregister eingetragen haben, genießen Sie während der Entscheidung für eine Unternehmensbezeichnung zusätzliche Freiheiten. Denn Kleinunternehmer ohne Handelsregister-Eintrag müssen zwingend den vollen Klarnamen in der Unternehmensbezeichnung verwenden. Diese Pflicht entfällt bei eingetragenen Kaufleuten. Sobald Sie im Handelsregister registriert sind, dürfen Sie bei der Gründung einen Fantasienamen ohne den vollen Vor- und Nachnamen auswählen.

 

Stattdessen ist für Einzelunternehmer mit einem Handelsregister-Eintrag der Zusatz e.K. oder eine gleichwertige Alternative zwingend anzugeben. Bei einer eingetragenen Kauffrau ist die Ergänzung e.Kfr möglich. Kaufmänner dürfen sich wiederum für die Angabe e.Kfm als Bestandteil des Unternehmensnamens entscheiden. Nach der Gründung und Eintragung von Ihrem Unternehmen besteht die Option, zwischen e.K. und der jeweiligen Alternative zu wählen.

 

Beachtenswerte Pflichten und Einschränkungen für eingetragene Kaufleute

 

Bevor Sie sich endgültig für die Gründung von einem Unternehmen als eingetragener Kaufmann entscheiden, ist das Haftungsrisiko beachtenswert. Denn ein e.K. haftet persönlich für geschäftliche Entscheidungen. Außerdem ist die Bilanzierungspflicht in der Regel eine Folge der Handelsregister-Eintragung.

 

Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der eingetragenen Kaufleute sind relativ eingeschränkt. Während Sie als e.K. aktiv sind, beschränkt sich die Eigenkapital-Beschaffung auf eigenes Vermögen. Dann sind Anteils- oder Aktienverkäufe normalerweise nicht möglich.

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