13 Nov. Welche Steuerarten gibt es in Deutschland?
Das deutsche Steuerrecht kennt viele Steuerarten, die in die Kategorien Besitzsteuern, Verkehrssteuern und Verbrauchssteuern eingeteilt werden.
Bei den Besitzsteuern stehen der Besitz und der Ertrag eines Unternehmens im Vordergrund. Unter die Besitzsteuern fallen z. B. die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Verkehrssteuern beziehen sich auf alle rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgänge. Zu den Verkehrssteuern zählen z.B. die Umsatzsteuer und die Grunderwerbsteuer. Daneben kennt das deutsche Steuerrecht die Verbrauchssteuern. Hier finden sich z. B. die Alkoholsteuer und die Tabaksteuer wieder.
Wie werden Steuern definiert?
Was eine Steuer ist, hat der Gesetzgeber in § 3 Abgabenordnung (AO) gesetzlich definier. Hierbei handelt es sich um eine finanzielle Leistung, bei der Sie keine direkte Gegenleistung erhalten. Steuern werden von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben. Die Einnahmen aus einer Steuer nutzt der Staat, um seine öffentlich-rechtlichen Aufgaben (z. B. den Straßenbau) wahrzunehmen.
Das Gesetz bestimmt, dass Steuern von allen Personen entrichtet werden, die steuerpflichtig sind. Ob Sie steuerpflichtig sind und wann die Steuerpflicht eintritt, regeln die einzelnen Steuergesetze (z. B. Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz).
Steuerarten in den Besitzsteuern
Besitzsteuern beziehen sich entweder auf den Ertrag (Einkommen), den Sie erzielen oder auf Ihr Vermögen. Als Steuerpflichtiger kommen Sie sowohl als Unternehmer als auch als private Person in Betracht. Zu den Besitzsteuern, die sich an dem Ertrag orientieren, gehören:
Einkommensteuer

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet insgesamt sieben Einkunftsarten. Diese werden differenziert nach den Gewinneinkunftsarten und nach den Überschusseinkunftsarten.
Bei den Gewinneinkunftsarten müssen Sie Ihren erzielten Gewinn versteuern. Dieser ermittelt sich durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben. Zu den Gewinneinkunftsarten gehören:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Bauen Sie Wein oder haben sie einen landwirtschaftlichen Betrieb, erzielen Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Besteuerung erfolgt in der Regel nach Durchschnittssätzen. Haben sie aber einen Gewinn von mehr als 60.000 Euro und einen Umsatz von mehr als 600.000 Euro verpflichtet das Steuerrecht Sie in den §§ 140, 141 AO, eine ordnungsgemäße Buchführung zu erstellen. In diesem Fall ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Dies bedeutet, dass Sie eine Bilanz aufstellen und sich an die Grundsätze halten müssen, die der Gesetzgeber für eine ordnungsgemäße Buchführung entwickelt hat.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Müssen Sie für die Aufnahme Ihrer unternehmerischen Tätigkeit ein Gewerbe anmelden, erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Maßgebend für die Besteuerung ist der Gewerbeertrag, der sich aus dem Ihres Unternehmens und Hinzurechnungen beziehungsweise Kürzungen ergibt, die in dem Gewerbesteuergesetz geregelt sind.
Als Einzelkaufmann sind Sie zur Führung von Büchern verpflichtet, wenn Ihr Umsatz oder Ihr Gewinn die Grenzen der §§ 140, 141 AO überschritten hat. Ist dies nicht der Fall, ermitteln Sie Ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschussrechnung.
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

Bei den Überschusseinkunftsarten ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten für den Staat relevant. Hierunter fallen die folgenden vier Einkunftsarten:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Eine Unterform der Einkommensteuer ist die Lohnsteuer. Lohnsteuerpflichtig sind sie, wenn Sie in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Sie beziehen Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit. Für die Abführung der Steuer an das Finanzamt ist Ihr Arbeitgeber zuständig.
Die Lohnsteuer wird im Rahmen der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung von Ihrem Bruttoarbeitslohn abgezogen (Lohnsteuerabzugsverfahren). Steuerschuldner sind Sie als Arbeitnehmer. Beschäftigen Sie selbst einen oder mehrere Mitarbeiter, können Sie haftbar gemacht werden, wenn die Lohnsteuer nicht pünktlich an das Finanzamt überwiesen wird.
Als Arbeitnehmer sind Sie in der Regel nicht dazu verpflichtet, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Eine Ausnahme besteht z. B., wenn Sie Lohnersatzleistungen bezogen haben. Müssen Sie eine Steuererklärung als Arbeitnehmer abgeben, können Sie z. B. die Entfernungspauschale und Ihre Aufwendungen für Arbeitsmittel und Berufskleidung als Werbungskosten geltend machen.
Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob) sieht der Staat von einer Erhebung der Steuer für den Arbeitnehmer ab. Der Arbeitgeber übernimmt die Pauschalversteuerung. Als Arbeitnehmer in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis können sie bis zu 450 Euro im Monat verdienen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Gehört Ihnen eine Immobilie, die Sie vermieten, erzielen sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung deklarieren. Als Werbungskosten kommen Aufwendungen für die Inserate, Maklergebühren und Renovierungskosten in Betracht, wenn sich die Kosten auf die vermietete Immobilie beziehen.
Sonstige Einkünfte
Zu den sonstigen Einkünften zählen die Altersruhegelder, die Sie als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter nach dem Ausscheiden aus ihrem Berufsleben beziehen. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, wenn Ihre Einnahmen über dem Grundfreibetrag liegen.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer werden neben Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch weitere Punkte berücksichtigt. Hierzu zählen die Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, der Kinderfreibetrag, der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende und der Altersentlastungsbetrag.
Zum Schluss ermittelt sich das zu versteuernde Einkommen. Dies wird bei der Festsetzung der Steuer zugrunde gelegt.
Solidaritätszuschlag

Ab dem Veranlagungszeitraum 1998 wurde der Solidaritätszuschlag auf 5.5 % gesenkt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wurde der Solidaritätszuschlag für viele steuerpflichtige abgeschafft. Nur wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen über 73.000 Euro (Einzelveranlagung) oder 151.000 Euro (Zusammenveranlagung mit dem Ehepartner) liegt, erhebt der Staat den Solidaritätszuschlag weiter.
Gewerbesteuer
Erzielen Sie mit Ihrem Einkommen gewerbesteuersteuerpflichtige Einkünfte, veranlagt das Finanzamt Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen zur Gewerbesteuer. Bei einer freiberuflichen Tätigkeit fallen Sie nicht unter die Gewerbesteuerpflicht.
Steuerpflicht und Festsetzung der Gewerbesteuer regeln das Gewerbesteuergesetz. Zuständig für die Erhebung der Gewerbesteuer ist nicht der Staat, sondern die Gemeinde, in der sich der Gewerbebetrieb befindet. Nach den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen des ermittelten Gewinns, ermitteln Sie Ihren Gewerbeertrag. Führen Sie das Unternehmen in Form einer Einzelfirma, können Sie den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro geltend machen. Haben Sie eine GmbH, können Sie nicht von dem Gewerbesteuerfreibetrag profitieren.
Auf den Gewerbeertrag wird die steuermesszahl von 3,5 % angewendet. Das Ergebnis bildet den Steuermessbetrag. Auf diesen wendet die Gemeinde den Steuerhebesatz, den sie selbst festgelegt hat. Dieser muss mindestens bei 200 % liegen. Auf diese Weise ermitteln Sie die Gewerbesteuer, die sie an das Finanzamt abführen müssen.
Körperschaftsteuer

Ausgehend von dem Jahresüberschuss, den eine Kapitalgesellschaft im Rahmen der Bilanzerstellung ermittelt hat, folgen bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen, bis das zu versteuernde Einkommen ermittelt ist. Hierzu zählen z. B. die nicht abziehbaren Aufwendungen nach § 10d Körperschaftsteuergesetz (KStG) oder der Abzug steuerfreier Investitionszulagen.
Das Finanzamt setzt die zu zahlende Körperschaftsteuer mit dem Körperschaftsteuerbescheid fest. Falls Ihr Unternehmen auch noch zum Solidaritätszuschlag veranlagt wird, geht aus diesem Bescheid auch die Höhe des Solidaritätszuschlages hervor.
Der Wert eines Vermögens stellt für den deutschen Fiskus die relevante Größe dar, wenn es um diese Steuer geht:
Grundsteuer
Mit der Grundsteuer erfasst der Staat den Immobilienbesitz. Geregelt ist sie im Grundsteuergesetz. Die Grundsteuer bezieht sich auf den Grundboden und den Immobilien, die darauf stehen. Sie unterteilt sich in die Grundteuer A und die Grundsteuer B. Die Grundsteuer A wird auf landwirtschaftliche Grundstücke und Gebäude erhoben. Die Grundsteuer B erfasst alle übrigen Grundstücke oder Gebäude. Nicht relevant ist, ob die Immobilen Wohnzwecken dienen oder betrieblich genutzt werden.
Die Verwaltungshoheit der Grundsteuer obliegt den Städten und Gemeinden. Für die Erhebung der Steuer setzen sie den Grundsteuer-Hebesatz fest. Dies führt dazu, dass die Stadt A den Immobilienbesitz anders besteuert als in der Gemeinde B.
Erbschaft- und Schenkungsteuer als weitere Steuerarten

Erbschaftssteuer
Mit der Erbschaftsteuer besteuert der Fiskus das Vermögen, das durch Verfügung von Todes wegen auf einen Erben übergeht.
Die Verfügung von Todes wegen kann testamentarisch bestimmt werden. Hierzu setzt der zukünftige Erblasser ein Testament auf, das er eigenhändig unterschreiben muss. Ohne die eigenhändige Unterschrift ist das Testament nicht rechtsgültig.
Ehegatten ermöglicht das deutsche Erbrecht mit dem Berliner Testament einen gemeinsamen letzten Willen zu errichten. Sie setzen sich gegenseitig zum Alleinerben ein. Erst nach dessen Tod, geht das Erbe auf die Schlusserben (z.B. Kinder) über.
Hat der Erblasser kein Testament errichtet, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Geltung. Die Reihenfolge der gesetzlichen Erben richtet sich nach einer bestimmten Rangfolge. Zuerst erben die Kinder und die Enkel des Erblassers. Anschließend folgen alle anderen Erben.
Dem Ehegatten des Erblassers steht ein besonderes Erbrecht zu. Er erbt immer die Hälfte des Vermögens.
Schenkungssteuer

Die Bemessungsgrundlage macht das Finanzamt an dem Wert des übertragenen oder beschenkten Vermögens fest. Handelt es sich nicht um Barvermögen, ermittelt das Finanzamt den Wert, den es für die Besteuerung zugrunde legt. Geht z. B. eine Immobilie auf einen Erben oder Beschenkten über, ist der Verkehrswert die maßgebliche Größe für die Festsetzung der Steuer.
Bei der Verfügung von Todes wegen mindern die Nachlassverbindlichkeiten den Wert des Vermögens. Nachlassverbindlichkeiten setzen sich aus den Schulden des Erblassers (Erblasserschulden) und den Verbindlichkeiten zusammen, die aus Anlass des Erbfalls entstehen.
Zu den Erblasserschulden zählen z. B. Steuerschulden. Der Erbe tritt in die Rechtstellung des Erblassers ein. Hat der Erblasser z. B. eine Einkommensteuerschuld nicht beglichen, muss der Erbe diese Aufgabe übernehmen. Denn mit Erbantritt übernimmt der Erbe nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers.
Zu den Aufwendungen, die aus Anlass des Erbfalls antreten zählen die Kosten für die Beerdigung und einen Testamentsvollstrecker, den der Erblasser per Testament eingesetzt hat.
Vermögensteuer
Neben der Erbschaft- und Schenkungsteuer gab es bis zu dem Veranlagungszeitraum 1996 die Vermögensteuer. Diese Steuer bezog sich auf das gesamte Vermögen einer steuerpflichtigen Person. Seit 1997 erhebt der deutsche Staat keine Vermögensteuer mehr.
Steuerarten in den Verkehrssteuern

Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer zählt zu den indirekten Steuerarten, weil der Schuldner der Umsatzsteuer und die Person, die letztendlich mit der Umsatzsteuer belastet ist, nicht identisch sind. Das Finanzamt besteuert Lieferungen und sonstige Leistungen.
Der Unterschied zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen besteht darin, dass bei einer Lieferung der Verkäufer dem Käufer das Eigentum an der verkauften Sache verschafft. Zu den Lieferungen im umsatzsteuerlichen Sinn zählen der Verkauf jeder beliebigen Sache. Die kann ein Buch oder ein Auto sein. Bei den sonstigen Leistungen handelt es sich um eine Dienstleistung, die der ausführende Unternehmer gegenüber seinem Kunden erbringt. Hierzu zählt z. B. die Rechtsberatung eines Anwalts.
Die Umsatzsteuer ist im Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Hier hat der Gesetzgeber den regulären Steuersatz (19 %) und den ermäßigten Steuersatz (7 %) festgelegt.
Das Umsatzsteuerrecht sieht vor, dass die Belastung der Umsatzsteuer sich nur auf den Endkunden auswirkt. Aus diesem Grund hat sie dem Unternehmer, der eine Ware von einem anderen Unternehmer bezieht oder von diesem eine Dienstleistung in Anspruch nimmt, ein Vorsteuerabzugsrecht eingeräumt.
Bei der Vorsteuer handelt es sich nicht um eine eigene Steuerart. Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer aus einer anderen Sichtweise.
Die Umsatzsteuer weist der Unternehmer in seinen Ausgangsrechnungen aus. Vorsteuern macht er aus den Lieferungen und sonstigen Leistungen geltend, die andere Unternehmer ihm in Rechnung stellen.
Beispiel
Ein Autoverkäufer verkauft einen Pkw für 23.800 Euro. Bei dem Verkaufspreis handelt es sich um den Bruttobetrag. Der Nettowarenwert liegt bei 20.000 Euro. Die Umsatzsteuer beträgt 3.800 Euro. Den Wagen hat der Autoverkäufer von seinem Vertragshändler erworben. Dieser hat ihm dafür 22.015 Euro in Rechnung gestellt. In der Rechnung ist die gesetzliche Umsatzsteuer von 3.515 Euro ausgewiesen. Diese Umsatzsteuer stellt für den Unternehmer die Vorsteuer dar.
Die Umsatzsteuer für den Verkauf des Wagens muss der Autohändler an sein Finanzamt abführen. Das Finanzamt bezeichnet diese Größe als Umsatzsteuertraglast. Die Vorsteuer kann er sich erstatten lassen. Um den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können, erstellt der Unternehmer – monatlich oder einmal im Quartal – eine Umsatzsteuervoranmeldung. Hier führt er alle Verkäufe und alle Einkäufe mit den ausgewiesenen Umsatzsteuern auf. Die Vorsteuerbeträge darf er von den Umsatzsteuerbeträgen abziehen. Am Ende ergibt sich eine Umsatzsteuerschuld (Umsatzsteuerzahllast) oder – wenn die Vorsteuerbeträge höher sind als die Umsatzsteuerschuld – ein Vorsteuerguthaben.
Im vorangehenden Beispiel ergibt sich die folgende Rechnung:
Umsatzsteuertraglast – Vorsteuer = Umsatzsteuerzahllast
3.800 Euro – 3.515 Euro = 285 Euro
Der Unternehmer hat eine Umsatzsteuerschuld von 285 Euro. Diese muss er an das Finanzamt überweisen.
Besondere Aspekte des Umsatzsteuerrechts sind das Reverse Charge Verfahren und die Besteuerung von grenzüberschreitenden Warenlieferungen und sonstigen Leistungen innerhalb der Europäischen Union.
Grunderwerbsteuer

Die Rechtsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bildet das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Bis zum Erhebungszeitraum 2005 hat der Staat selbst die Grunderwerbsteuer erhoben. Damals galt ein bundeseinheitlicher Steuersatz von 3,5 %. mit der Übertragung der Verwaltungshoheit an die einzelnen Bundesländer war jedes Bundesland selbst für die Festsetzung und die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständig. Dies führte dazu, dass einzelnen Bundesländer den Erwerb von Grundbesitz in Deutschland unterschiedlich besteuern. In Nordrhein-Westfalen, im Saarland, in Brandenburg, in Schleswig-Holstein und in Thüringen gilt z. B. ein Steuersatz von 6,5 %. Der niedrigste Steuersatz gilt zurzeit in Hamburg. Hier muss der Erwerber eines Grundstücks oder einer Immobilie 4,5 % Grunderwerbsteuer an das Finanzamt abführen.
Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Verkaufspreis, auf denen sich der Verkäufer und der neue Eigentümer in einem notariell bestätigten Immobilienkaufvertrag geeinigt haben.
Einige Tatbestände hat der Fiskus von der Grunderwerbsteuer freigestellt. Hierzu zählt z. B. der Erwerb einer Immobilie, die insgesamt nicht teurer als 2.500 Euro ist.
Kraftfahrzeugsteuer
Die Kraftfahrzeugsteuer erhebt der Staat als Pauschalsteuer. Steuerschuldner ist der Halter eines Fahrzeugs, der den Wagen im öffentlichen Straßenverkehr nutzt. Rechtsgrundlage ist das Kraftfahrzeugsteuergesetz. Für die Erhebung der Steuer ist es nicht maßgeblich, ob es sich um ein inländisches oder ein ausländisches Fahrzeug handelt.
Spielbankenabgabe

Dass das Unternehmen zur Festsetzung für die Steuer vom Bruttospielbetrag ausgeht, unterscheidet eine Spielbank von anderen Unternehmen. Bei denen orientiert sich das Finanzamt an dem jeweiligen Jahresergebnis, wenn es die Steuerveranlagung durchführt.
Versicherungssteuer
Die Erhebung und Verwaltung der Versicherungssteuer führt nicht das lokale Finanzamt durch. Ein Versicherter bezahlt die Versicherungssteuer an den Dienstleister, bei dem er eine bestimmte Sache versichert hat. Dieser leitet die Versicherungssteuer an das Bundeszentralamt für Steuern weiter.
Die Versicherungssteuer ist ebenso Bestandteil einer Kfz-Versicherung wie bei einer Lebensversicherung. Auch für eine Rechtschutzversicherung oder für eine Privathaftpflichtversicherung muss der Versicherungsnehmer die Versicherungssteuer entrichten.
Feuerschutzsteuer
Die Feuerschutzsteuer ist eine Extrazahlung, die Versicherungsunternehmen auf Feuerversicherungen erheben. Ebenso wie bei der Versicherungssteuer ist das Bundeszentralamt die zuständige Stelle für die Erhebung der Feuerschutzsteuer. Sie soll den Brandschutz fördern und das Feuerlöschwesen unterstützen.
Luftverkehrsteuer

Für das Verfahren muss sich das Luftverkehrsunternehmen beim zuständigen Hauptzollamt registrieren lassen. Hat das Unternehmen seinen Firmensitz nicht im Inland, bestellt die Geschäftsführung einen Fiskalvertreter, der die steuerlichen Pflichten des Auftraggebers wahrnimmt.
Steuerarten in den Verbrauchssteuern
Verbrauchssteuern erhebt der Staat auf bestimmte Waren, die ein Konsument verbraucht oder gebraucht. Der Staat hat u. a. die folgenden Verbrauchssteuerarten gesetzlich geregelt:
Biersteuer
Die gesetzlichen Grundlagen für die Biersteuer ergeben sich aus dem Biersteuergesetz. Maßgebend für die Besteuerung ist der Stammwürzegehalt, den ein Bier hat. Als Maßeinheit legt das Finanzamt das Grad Plato fest. Der zurzeit geltende Regelsteuersatz liegt bei 0,787 Euro für jedes Grad Plato. Bei einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato ergibt sich z. B. ein Steuerbetrag von 9,44 Euro.
Energiesteuer

Die Energiesteuer erhebt der Fiskus auch auf das Heizgas. Hier müssen Sie mit einem Mehraufwand von 13,90 Euro für jede Megawattstunde rechnen.
Kaffeesteuer
Die Kaffeesteuer hat der Gesetzgeber im Kaffeesteuergesetz manifestiert. Bei der Veranlagung unterscheidet der Fiskus nach Röstkaffe und löslichem Kaffee. Für den Röstkaffee erhebt der Staat 2,19 Euro für jedes Kilogramm. Für den löslichen Kaffee veranschlagt der Gesetzgeber einen Steuerbetrag von 4,78 Euro für jedes Kilogramm.
Die Kaffeesteuer entsteht nicht nur bei dem gewerblichen Handel mit Kaffee. Führen Sie den Kaffee aus einem Drittland ein, müssen Sie die Kaffeesteuer entrichten, soweit keine Steuerbefreiungstatbestände zum Tragen kommen. Als Drittländer bezeichnet das Umsatzsteuerrecht die Länder, die nicht zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählen.
Tabaksteuer

Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 hat der Staat für diese Steuerart eine Anpassung vorgesehen. Damit verfolgt der Gesetzgeber seinen Plan, die Tabaksteuer innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren um ein paar Prozentpunkte anzuheben. Die nächste Erhöhung ist für das Jahr 2026 geplant.
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