13 Nov Kooperation in der Wirtschaft – gemeinsam mehr erreichen
Eine Kooperation ist ein absichtliches, zweckgerichtetes Zusammenwirken mit gemeinschaftlichen Zielen. Das heißt, erfolgreiches Kooperieren erfordert immer ein Streben nach Interessenausgleich mit dem Ziel, für alle Beteiligten Mehrwert zu generieren. Kooperationen treten in beinahe allen Systemen auf, so auch in der Wirtschaft.
Im Wirtschaftsleben geht es dabei oft um die Erhöhung der Profitabilität oder der Wettbewerbsfähigkeit. Immer wieder genanntes Beispiel sind genossenschaftliche Strukturen wie Einkaufszusammenschlüsse. Schließlich haben sich diese schon sehr früh in Handel und Gewerbe etabliert.
Kooperationen schränken regelmäßig die Handlungsfreiheit der an ihr Beteiligten ein. Dafür bringen sie aber einen größeren, gemeinsamen Vorteil, der diesen Freiheitsverlust mehr als ausgleicht.
Kooperation als Produktivkraft in der Volkswirtschaft
Ökonomen wie Adam Smith und Karl Marx haben erkannt, dass Kooperation in Verbindung mit Arbeitsteilung eine wichtige Produktivkraft ist. Denn sie schafft mehr Wertschöpfung, als es die Summe der einzelnen, an der Kooperation beteiligten Kräfte erwarten ließe. Damit ist sie von entscheidender Bedeutung für wirtschaftliches Wachstum. Das Ganze ist sozusagen auch hier mehr als die Summe seiner Teile.
Kooperation in der Betriebswirtschaft
In der Betriebswirtschaft wird Kooperation als freiwillige Zusammenarbeit von Unternehmen definiert, die rechtlich und zum aller größten Teil auch wirtschaftlich selbstständig bleiben. Dafür geben die beteiligten Unternehmen aber einen Teil ihrer faktischen Handlungsfreiheit ab.
Wird bei Zusammenschlüssen die Selbstständigkeit der Beteiligten dagegen nicht gewahrt, spricht man von konzentrativen Vorgängen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn es zu gesellschaftsrechtlichen Verschmelzungen kommt, oder wenn Unternehmen in Konzernverbünde eingegliedert werden.
Arten von Kooperationen
In der synergetischen Kooperation entsteht etwas Neues, das den Beteiligten für sich alleine nicht möglich gewesen wäre. Beispielsweise ist dies bei Spezialentwicklungen der Fall, die die Möglichkeiten der einzelnen Partner übersteigen würden.
Kooperationen können in unterschiedlicher Intensität vertraglich verfestigt sein. Dabei geht die Bandbreite vom vertraglich ungeregelten Erfahrungsaustausch bis hin zu detailliert geregelten Exklusivvereinbarungen.
In vertikalen Kooperationen arbeiten Unternehmen zusammen, die an unterschiedlicher Stelle in der Vertriebskette oder der Wertschöpfungskette positioniert sind. Beispiele dafür sind Kooperationen zwischen Groß- und Einzelhandelsunternehmen. Demgegenüber spricht man von einer horizontalen Kooperation, wenn Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe zusammenarbeiten. Dies ist z.B. der Fall, wenn zwei Produktionsbetriebe gemeinsam forschen, um sich gegen Konkurrenz zu schützen.
Wo Kooperation erfolgen kann
Unternehmen können praktisch in allen Bereichen kooperieren. Dementsprechend ist Zusammenarbeit von der Beschaffung bis zum Vertrieb, aber auch in Service- und Back-Office-Funktionen möglich, wie der Buchhaltung. Entscheidend ist immer, dass die Beteiligten Vorteile erzielen, die sie alleine nicht erreichen können, wie optimierte Einkaufspreise, günstige Finanzierungskonditionen, etc.
Wenn auch Kooperationen häufig nur einen Funktionsbereich betreffen und oft auf Zeit ausgelegt sind, kann sich beides im Zeitverlauf ändern. Dann kann aus der Kooperation ein Marktteilnehmer mit bemerkenswerter Marktmacht werden. Dementsprechend haben sich z.B. manche Einkaufskooperationen mit der Zeit immer mehr von ihrer ursprünglichen Aufgabe entfernt und zusätzliche Funktionen übernommen. So zum Beispiel Marketing oder Produktentwicklung bis zur Erbringung von umfassenden Dienstleistungen in Service-Bereichen.
Vorteile, die mit Kooperationen erzielt werden können
Typischerweise werden Kooperationen eingegangen, um Kostenvorteile zu erzielen. Dies kann dadurch erfolgen, dass ein gemeinsamer Wareneinkauf zu besseren Preisen führt oder eine gemeinsame Produktion Kostenvorteile bringt.
Genauso zu nennen sind Effizienzsteigerungen, z.B., durch bessere Prozesse, die allen Partnern zur Verfügung stehen.
Schließlich können Kooperationen dazu führen, dass Partner gemeinsam Dienstleistungen beziehen, die für sie allein wenig Sinn gemacht hätten (z.B. Marketingberatung).
Wirtschaftspolitische, volkswirtschaftliche und wettbewerbsrechtliche Betrachtung
Wirtschaftspolitische und volkswirtschaftliche Sicht
Unternehmenskooperationen werden aus ordnungspolitischer Sicht grundsätzlich begrüßt. Und zwar deshalb, weil sie typischerweise für die an der Kooperation Beteiligten ökonomische Vorteile bringen. Gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen kann dies zur Existenzsicherung beitragen.
Auch aus volkswirtschaftlicher Sicht sind solche Kooperationen regelmäßig positiv zu bewerten, weil sie Beschäftigung und Steueraufkommen entstehen lassen. Dazu kommt, dass sie die Wettbewerbsfähigkeit absichern. Anders gesagt, Kooperationen helfen regelmäßig, in einer Volkswirtschaft Wohlstand zu schaffen und zu sichern.
Wettbewerbspolitische Sicht
Kooperationen stellen kein Problem dar, wenn sie strukturelle Nachteile kleiner Unternehmen ausgleichen. Negative Auswirkungen auf Konsumenten und Märkte gehen mit solchen Kooperationen normalerweise nicht einher. Anders kann dies gesehen werden, wenn es größere, am Markt dominierende Unternehmen betrifft.
Eine absolute Grenze setzt immer das Kartellrecht, wenn es zu Marktmissbrauch kommt oder Wettbewerbsverzerrungen eintreten. Dann geht es schließlich nicht mehr um die Erzielung einzel– wie gesamtwirtschaftlicher Vorteile, sondern genau das Gegenteil tritt ein: Es kommt zu einer Schädigung des Marktes und damit Dritter.
Rechtsformen
Übrigens ist es für die wettbewerbspolitische Beurteilung grundsätzlich irrelevant, in welcher Rechtsform Kooperationen ausgestaltet sind.
Zwar lässt die Rechtsform der Genossenschaft am ehesten kooperative Ansätze erkennen. Es werden aber zulässigerweise alle gesellschaftsrechtlich möglichen Rechtsformen für Kooperationen genutzt. Sogar Aktiengesellschaften oder GmbHs kommen vor (nicht selten nach gesellschaftsrechtlichen Formänderungen früherer Genossenschaften).
Aber wichtiger als die Betrachtung der Rechtsform ist es, ob bei einer Kooperation Personenidentität zwischen Kapitalgebern und Kunden gegeben ist. Bei Genossenschaften ist dies beispielsweise der Fall. Schwieriger wird es, wenn Kapitalgeber und Kunden nicht identisch sind, und (nur) schuldrechtliche Vereinbarungen bestehen. Denn dies hat eine völlig andere Qualität als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung und ist wettbewerbspolitisch tendenziell vorsichtiger zu beurteilen.
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