Das Kommissionsgeschäft – Begriff, Ablauf, Besteuerung

Kommissionsgeschäft

Das Kommissionsgeschäft – Begriff, Ablauf, Besteuerung

Das Kommissionsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, an dem insgesamt drei Parteien beteiligt sind. Neben dem Kommittenten und dem Kommissionär kennt ein Geschäft auf Kommissionsbasis auch den Abnehmer, an den der Kommissionär die Ware oder den Gegenstand endgültig verkauft. Wichtig für Sie ist, dass die Ware auf Rechnung des Kommittenten verkauft wird. Entweder möchte dieser, dass der Abnehmer nicht weiß, wer er ist oder ihm fehlen die vertriebstechnischen Möglichkeiten, um seine Waren am Markt abzusetzen.

 

Das Kommissionsgeschäft findet seine gesetzliche Grundlage im § 383 HGB (Handelsgesetzbuch). Aus § 383 Absatz 1 HGB ergibt sich, dass der Gegenstand eines Kommissionsgeschäfts auch in Wertpapieren bestehen kann.

 

§ 383 Absatz 2 HGB erlaubt einem Unternehmer auch als Kommissionär tätig zu sein, wenn er nicht gewerbsmäßig handelt und seinen Betrieb nicht im Handelsregister eintragen lassen muss.

 

Was ist beim Kommissionsgeschäft der Vertragsgegenstand?

 

Gemäß § 383 Absatz 1 HGB zählen zu den Vertragsgegenständen Waren oder Wertpapiere. § 406 HGB bestimmt allerdings, dass man auch andere Gegenstände über ein Kommissionsgeschäft an einen Abnehmer übereignen kann. Das Handelsrecht spricht in diesem Fall von einem uneigentlichen Kommissionsgeschäft.

 

Welche Arten des Kommissionsgeschäfts gibt es?

 

Je nachdem, wie das Kommissionsgeschäft gestaltet ist, lassen sich Einkaufskommission und Verkaufskommission unterscheiden.

 

Einkaufskommission

 

Die Einkaufskommission kennzeichnet sich dadurch, dass ein Kommittent nicht in Erscheinung treten möchte, um einen Gegenstand zu erwerben. Er wendet sich deshalb an den Kommissionär. Dieser tritt an mit dem Verkäufer des Gegenstands in Kontakt und wickelt das Geschäft ab. Dies bedeutet, dass Sie als Kommissionär nicht Eigentümer des Gegenstands werden, der im Rahmen der Einkaufskommission verkauft wird.

 

Verkaufskommission

 

Bei der Verkaufskommission verhält es sich genau umgekehrt. Ein Kommittent möchte eine Ware oder Wertpapiere über den Kommissionär verkaufen. Der Kommissionär wird dabei sowohl gegenüber dem Kommittenten als auch gegenüber dem Abnehmer aktiv. Handelsrechtlich handelt es sich hierbei um eine Geschäftsbesorgung, die der Kommissionär im Namen des Kommittenten vornimmt.

 

Wer Rechte und Pflichten hat der Kommissionär?

 

Betreiben Sie als Kommissionär ein Kommissionsgeschäft, ergeben sich für Sie die folgenden Rechte und Pflichten:

 

Rechte des Kommissionärs

 

§ 396 Absatz 1 Satz 1 HGB berechtigt den Kommissionär dem Kommittenten für sein Tätigwerden eine Provision in Rechnung zu stellen. Der Kommissionär kann diese Provision auch von dem Kommittenten verlangen, wenn das Ausführungsgeschäft aus einem Grund nicht zustande kommt, den er nicht zu vertreten hat. Anderenfalls kann der Kommittent die Zahlung der Provision verweigern.

 

Dem Kommissionär steht es nach § 396 Absatz 2 HGB auch zu, von dem Kommittenten den Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen. Hierzu zählen z. B. die Aufwendungen, die der Kommissionär für den Transport der Ware oder für eine Reisetätigkeit hatte. Wird der Kommissionär im Rahmen einer Einkaufskommission für den Kommittenten tätig, kann er diesem überdies auch den Einkaufspreis in Rechnung stellen, den er selbst für den Bezug der Waren aufwenden musste.

 

Außerdem kann der Kommissionär gegenüber dem Kommittenten nach der Maßgabe des § 397 HGB ein Pfandrecht durchsetzen, solange der Kommittent seine Verpflichtung ihm gegenüber nicht erfüllt. Da der Kommissionär bei der Einkaufskommission nie den Status des Eigentümers erlangt, hat das Pfandrecht ausschließlich Bedeutung für die Verkaufskommission.

 

Schließlich kann ein Kommissionär auch selbst in ein Rechtsgeschäft mit dem Abnehmer eintreten. Die erforderliche Rechtsgrundlage für die Durchsetzung dieses Rechts bildet § 400 HGB.

 

Pflichten des Kommissionärs

 

§ 383 Absatz 1 HGB bestimmt, dass ein Kommissionär gewerbsmäßig handeln kann. Dies bedeutet, dass er ein Gewerbe anmelden muss und überdies von seinem Finanzamt zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Hieraus ergibt sich für ihn die Pflicht, einmal jährlich eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Ob tatsächlich auch Gewerbesteuer fällig wird, ist von dem Gewinn des Kommissionärs abhängig. Bei einem Gewinn von bis zu 24.500 Euro profitiert der Kommissionär von dem Gewerbesteuerfreibetrag. Wird ein Kommissionär nicht gewerbsmäßig tätig (siehe § 383 Absatz 2 HGB) entfallen die steuerlichen Pflichten des Kommissionärs. In diesem Fall wird er nur zur Einkommensteuer veranlagt.

 

Im Übrigen ist der Kommissionär durch § 384 Absatz 1 HGB dazu verpflichtet, bei der Geschäftsbesorgung für den Kommittenten alle Sorgfaltspflichten zu wahren. Der Kommittent kann von ihm erwarten, dass er den für ihn bestmöglichen Abschluss des Kaufs erzielt. Bei der Einkaufskommission bedeutet dies, dass der Kommissionär versucht, die Ware für einen möglichst niedrigen Verkaufspreis zu bekommen.

 

Soll der Kommissionär die Ware aber im Namen des Kommittenten verkaufen, ist der höchstmögliche Verkaufspreis das Ziel. Übergeht der Kommissionär eine Preisabsprache, die der Kommittent mit dem Abnehmer getroffen hat, kann dieser das komplette Kommissionsgeschäft zurückweisen. Hierzu ist es allerdings erforderlich, dass man der Abnehmer sofort informiert. Dem Kommissionär steht es in diesem Fall zu, die Preisdifferenz selbst zu zahlen. Hierdurch verhindert er, dass das Kommissionsgeschäft platzt.

 

Außerdem ist ein Kommissionär an die Weisungen des Kommittenten gebunden. Handelt er gegen die Vereinbarungen, die er mit dem Kommittenten getroffen hat, kann dieser eine Schadenersatzforderung an ihn stellen. Dem Kommissionär steht es wiederum zu, diese Schadenersatzforderung zurückzuweisen, wenn er nachweisen kann, dass die Vertragsverletzung nicht ihm angelastet werden kann.

 

Welche Stellung hat der Kommittent?

 

An dem Kommissionsgeschäft selbst ist der Kommittent nur mittelbar beteiligt. Die Ansprüche, die sich aus dem Ausführungsgeschäft ergeben, kann zunächst nur der Kommissionär geltend machen. Der Kommittent kann keine Schadenersatzansprüche gegen den Abnehmer des Kommissionsgeschäfts durchsetzen. Damit der Kommissionär nicht frei über die Mittel verfügt, die er von dem Abnehmer bekommen hat, bestimmt § 392 HGB, dass die Forderung des Kommissionärs auf den Kommittenten übergehen. Die Vorschrift stellt für den Kommittenten eine Art Schutz dar.

 

Wie läuft ein Kommissionsgeschäft ab?

 

Ein Kommissionsgeschäft besteht aus drei Phasen.

 

Zuerst schließt der Kommittent eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kommissionär ab. Hierbei legt man nicht nur fest, welcher Gegenstand der Kommissionär für den Kommittenten erwerben soll. Die beiden Parteien einigen sich zudem über die Provisionszahlung, die der Kommissionär für die Geschäftsbesorgung von dem Kommittenten verlangen kann. Gegebenenfalls klären Kommittent und Kommissionär noch weitere Details ab, die sich z. B. auf den Kaufpreis oder den Transport der Ware beziehen. Weitere wichtige Punkte sind die Haftung des Kommissionärs und sein Aufwandsersatzanspruch.

 

Der zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär vereinbarte Kommissionsvertrag ist erfüllt, wenn der Kommissionär die Geschäftsbesorgung erledigt hat und der Kommittent ihm seine Provision gezahlt hat. Darüber hinaus kann der Kommissionsvertrag aber auch durch Insolvenz einer Partei oder mit dem Tod eines Vertragspartners beendet werden.

 

Anschließend – dies ist die zweite Phase des Kommissionsgeschäfts – führt der Kommissionär das Ausführungsgeschäft durch. Der Kommissionär schließt – eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung – ein Rechtsgeschäft mit einer dritten Person ab. Auch hier wird der Kommissionär zu einer Vertragspartei. Dies bedeutet auch, dass es zwischen dem Kommittenten und dem Abnehmer nie zu einem Vertragsverhältnis kommt. Die Rechte aus diesem Vertrag kann nur der Kommissionär wahrnehmen. Ebenso ist er allein für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich.

 

Zuletzt erfolgt die Abwicklung zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten. Hierbei erhält der Kommissionär die zuvor vereinbarte Provision. Bei einer Einkaufskommission kann der Kommittent verlangen, dass der Kommissionär ihm die Sache übergibt, die er für ihn besorgt hat.

 

Wie wird das Kommissionsgeschäft besteuert?

 

KommissionsgeschäftBei einem Kommissionsgeschäft fallen die zivilrechtliche und die umsatzsteuerrechtliche Handhabung auseinander. Zivilrechtlich überträgt der Kommittent dem Kommissionär nur den Besitz des Gegenstandes oder der Ware, die der Gegenstand des Kommissionsgeschäfts ist. Trotzdem muss man in der Umsatzsteuer zwei unterschiedliche Lieferungen betrachten.

 

Die eine Lieferung führt der Kommittent an den Kommissionär aus. Hier gilt der Kommissionär als Abnehmer der Ware. Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer kann er sich die vom Kommittenten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von seinem Finanzamt erstatten lassen.

 

Bei der zweiten Lieferung verschafft der Kommissionär dem Abnehmer des Gegenstandes das Eigentum. Den hierbei erzielten Verkaufserlös muss er mit dem zurzeit geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung stellen. Für die Abführung der Steuer ist er verantwortlich. Handelt es sich bei dem Abnehmer um einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer, kann dieser gegebenenfalls einen Vorsteuerabzug bei seinem Finanzamt geltend machen.

 

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist in beiden Fällen, dass der Kommittent (bei der ersten Lieferung) und der Kommissionär (bei der zweiten Lieferung) eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellt.

 

Eine ordnungsgemäße Rechnung enthält die Aufteilung des Gesamtrechnungsbetrages in einen Brutto- und einen Nettoanteil. Überdies müssen auch der zurzeit geltende Umsatzsteuersatz (7% oder 19 %) und der dazugehörige Umsatzsteuerbetrag in der Rechnung genannt sein.

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