Vertragsarten

Vertragsarten

In Deutschland ist eine Vielzahl an Vertragsarten bekannt und üblich. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt Form, Inhalt und allgemeingültige Grundsätze der unterschiedlichen Vertragsarten. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den wichtigsten Vertragsarten. Mit Fokus auf diejenigen Vertragsformen, mit denen Unternehmen regelmäßig zu tun haben.

 

Im Rahmen einer Due Diligence beispielsweise sind viele unterschiedliche Verträge relevant. Den Überblick behält hier nur, wer die wesentlichen Merkmale kennt. Am Anfang unserer kurzen Zusammenfassung führen wir Sie in die Grundregeln ein:

 

Autonomie und Vertragsfreiheit

 

Nach dem Autonomieprinzip können Unternehmen in Deutschland Beziehungen zu anderen Firmen und zu Kunden frei gestalten. Der Staat gibt durch Gesetze lediglich die Rahmenbedingungen vor. Daraus ergibt sich die Vertragsfreiheit.

 

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes gelten jedoch auch hier folgende Regeln:

 

  • Verträge dürfen nicht gegen Gesetze und Verordnungen verstoßen.
  • Sie dürfen ebenso nicht sittenwidrig sein.

 

Hauptwesensmerkmal eines Vertrages ist, dass es mindestens zwei Vertragsparteien gibt. Grundzüge der Vertragsfreiheit sind:

 

  • die Formfreiheit
  • die Gestaltungsfreiheit (bezogen auf den Inhalt)
  • die Abschlussfreiheit aber auch
  • das Benachteiligungsverbot.

 

Formfreiheit bei Verträgen

 

Für alle Vertragsarten gilt generell die Formfreiheit. Das heißt, es ist per Gesetz kein bestimmtes Format vorgeschrieben, das für alle Vertragsarten verpflichtend ist.

 

Das wiederum bedeutet nicht, dass es keine Ausnahmen gibt wie beispielsweise Immobiliengeschäfte oder Gesellschafterverträge bei GmbHs. Hier sind sehr wohl die Form und zudem eine spezielle Beurkundung vorgeschrieben.

 

Kommt ein mündlicher Vertrag zustande, birgt dies erhebliche Risiken. Denn kommt es zum Streit zwischen den Vertragsparteien, wird es schwierig Rechte und Ansprüche zu beweisen. Daher ist bei Geschäften zwischen Firmen die Papierform allgemein üblich.

 

Jeder Vertragspartner erhält ein unterschriebenes Exemplar. Neben Geschäftsführung oder Vorstand dürfen nur Mitarbeiter im Namen des Unternehmens unterschreiben, die über eine entsprechende Handlungsvollmacht oder Prokura verfügen.

 

Schriftliche Verträge beinhalten häufig ausführliche Regelungen zu folgenden Aspekten:

 

  • Insolvenz einer Vertragspartei
  • Zahlungsverzug
  • Kündigung | Bedingungen und Fristen

 

Für Unternehmen sind Kündigungsmodalitäten bei Verträgen von besonderem Interesse. Im Unterschied zu Privatpersonen schätzen Firmen eher lange Kündigungsfristen. Grund ist die finanzielle und organisatorische Planungssicherheit.

 

Für gewerbliche Immobilien zum Beispiel liegen die Mietzeiträume selten unter fünf Jahren. Beide Seiten profitieren für gewöhnlich von einer langen Laufzeit. Andererseits sind gerade in Hinblick auf hohe Mietkosten die Kündigungsbedingungen besonders wichtig.

 

Vertragsarten kurz erklärt

 

VertragsartenAlle gesetzlich geregelten Vertragstypen sind als typische Verträge bekannt. Sie unterscheiden sich nach den spezifischen Hauptpflichten. Durch die Vertragsfreiheit sind zudem atypische oder auch Mischverträge möglich. In diesem Fall beinhaltet ein Vertrag die Wesensmerkmale verschiedener Vertragstypen.

 

Grundsätzlich bestimmt nicht der Titel die Vertragsart. Ein Leihvertrag bleibt ein Leihvertrag. Auch wenn Mietvertrag auf dem Deckblatt steht. Entscheidend ist nur der Inhalt.

 

In den folgenden Abschnitten finden Sie Kurzbeschreibungen der gängigen Vertragsarten. Die Reihenfolge haben wir dabei ganz bewusst nach der Wichtigkeit für Unternehmen gewählt.

 

Der Kaufvertrag | § 433 BGB

 

Der Kaufvertrag ist die mit Abstand verbreitetste Vertragsform. Mit jedem Einkauf schließen Sie einen Kaufvertrag ab. Die Hauptpflichten sind in jedem Fall gleich:

 

  • Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer die sogenannte Kaufsache zu übereignen. Frei von Sach- und Rechtsmängeln.
  • Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer die Kaufsache abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen.

 

Zumeist sichert der Verkäufer im Kaufvertrag zu, dass die Ware oder Dienstleistung bei Übergabe (Gefahrenübergang) frei von Mängeln ist. Stellt der Käufer dennoch Mängel fest, greift § 437 BGB (Mängelrechte). Die Klausel „gekauft wie gesehen“ findet häufig bei gebrauchten Gegenständen Anwendung.

 

Beim Kaufvertrag handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Dieses kommt nur dann zustande, wenn der Käufer das Angebot des Verkäufers aktiv annimmt. Im BGB ist in diesem Zusammenhang vom Antrag die Rede. Die Paragrafen 145 bis 153 behandeln das Thema ausführlich.

 

Unter Firmen ist ein schriftliches Angebot üblich. In der Praxis sieht der weitere Ablauf folgendermaßen aus:

 

  • Der Verkäufer übergibt die Kaufsache – zumeist zusammen mit einem Lieferschein.
  • Der Käufer prüft den Wareneingang/die Leistungserbringung und den Zustand der Kaufsache.

 

Beim Einkauf im Supermarkt übrigens sind die Rollen anders verteilt als allgemein angenommen. Formaljuristisch stellen die ausgezeichneten Preise eine Aufforderung dar, ein Angebot abzugeben. Dies tun Sie als Kunde, indem Sie die Waren auf das Laufband an der Kasse legen.

 

Der Darlehensvertrag | § 488 BGB

 

Der § 488 BGB regelt allgemein die vertragstypischen Pflichten für alle Formen eines Darlehensvertrags.

 

  • Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen.
  • Der Darlehensnehmer muss das Darlehen bei Fälligkeit zurückzahlen. Zuzüglich der geschuldeten Zinsen.

 

Die wichtigsten Informationen in einem Darlehensvertrag sind:

 

  • die Kreditsumme – der Betrag, der an den Darlehensnehmer zu zahlen ist
  • eine mögliche Abschlagszahlung (Agio) auf die Darlehenssumme
  • Regelungen zur Tilgung – monatlich oder endfällig (bei Ablauf)
  • der Zinssatz
  • Modalitäten der Zinszahlungen – quartalsweise oder monatlich
  • Kündigungsrecht und Kündigungsfristen

 

Der § 489 BGB befasst sich mit dem ordentlichen Kündigungsrecht des Darlehensnehmers. Die Schriftform ist nicht generell für alle Darlehensverträge vorgeschrieben.

 

Eine Ausnahme bildet hier das Verbraucherdarlehen, für das es zahlreiche zusätzliche Vorschriften gibt (§ 491ff BGB). In diesem Fall ist der Darlehensnehmer eine Privatperson (Verbraucher) und der Darlehensgeber ein Unternehmen (Bank).

 

Bei Firmenkrediten ist es ebenso üblich, den Darlehensvertrag schriftlich festzuhalten. Ist eine Bank als Darlehensgeber involviert, kommen die Eigenkapitalvorschriften gemäß Basel II zum Tragen. Im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung sind daher nicht selten weitere Dokumente relevant wie Bürgschaften oder Selbstauskünfte.

 

Der Mietvertrag | §§ 535 ff. BGB

 

Ein Mietvertrag regelt generell das Überlassen einer Mietsache für bestimmte oder unbestimmte Zeit. Die Mietsache ist dabei nicht näher bestimmt. Es kann sich um Maschinen, IT-Hardware oder um eine Immobilie handeln. Fabrikhalle oder Bürogebäude. In aller Regel schreibt der Mietvertrag Folgendes fest:

 

  • die genaue Definition der Mietsache
  • den Zustand der Mietsache zu Beginn und zum Ende des Mietverhältnisses
  • eine Regelung zu den Mietzahlungen
  • die Kündigungsbedingungen und -fristen für Mieter und Vermieter

 

Der Vermieter ist in Deutschland nicht verpflichtet, eine regelmäßige Rechnung zu stellen. Anders als beispielsweise in Polen, wo der Vermieter monatlich eine Rechnung zu schicken hat.

 

Mietverträge mit langer Laufzeit als planbare monatliche Einnahme steigern den Wert einer Firma. Mieteinnahmen aus langfristigen Verträgen wecken das Interesse potenzieller Käufer und wirken sich positiv auf den Kaufpreis aus.

 

Der Pachtvertrag | 581 BGB

 

Ein Pachtvertrag kommt vor allem in der Landwirtschaft und sehr häufig in der Gastronomie vor. Die gewerbliche Nutzung steht im Vordergrund. Hier die Hauptpflichten:

 

  • Der Verpächter überlässt dem Pächter den gepachteten Gegenstand zum Gebrauch/zur Nutzung. Ebenso wie die erwirtschafteten Erträge.
  • Der Pächter muss die vereinbarte Pacht an den Verpächter bezahlen.

 

Ein Landwirt darf demnach seine Ernte zu 100 % behalten. Hätte der Bauer das Feld gemietet, stünde dem Vermieter der gesamte Ertrag zu. Gleiches gilt für Pächter in der Gastronomie.

 

Der Leihvertrag | § 598 ff. BGB

 

Leihverträge weisen große Ähnlichkeit mit Mietverträgen auf. Hauptunterschied: Das Entleihen ist kostenlos. Die Hauptpflichten sind:

 

  • Der Verleiher gestattet dem Entleiher den unentgeltlichen Gebrauch der Sache.
  • Der Entleiher trägt die gewöhnlich anfallenden Kosten, um die geliehene Sache zu erhalten. Beispiel: Futterkosten für Tiere.

 

Im Zusammenhang mit kommerziell ausgerichteten Unternehmen sind Leihverträge eher die Ausnahme.

 

Der Leasingvertrag

 

Der Leasingvertrag fällt unter die Kategorie Mischverträge. Eine Kombination zwischen Kaufvertrag und Mietvertrag.

 

  • Der Leasingnehmer mietet das Leasing-Objekt für einen bestimmten Zeitraum zur Nutzung.
  • Dafür erhält der Leasinggeber eine monatliche Leasing-Rate.

 

Das Leasingmodell ist gerade bei Firmenfahrzeugen verbreitet. Häufig beinhalten Leasingverträge eine Kaufoption. Das heißt, Sie können das Leasing-Objekt zum Ende der Vertragslaufzeit zu einem vorher festgelegten Kaufpreis erwerben.

 

Eine Kaufverpflichtung ergibt sich aus dieser Klausel jedoch nicht. Kommt es nicht zum Abverkauf, geben Sie das Leasing-Gut an den Leasinggeber zurück. Es entstehen für Sie keine weiteren Kosten. Es sei denn bedingt durch den Zustand des Leasingobjekts.

 

Der Dienstvertrag | § 611 ff. BGB

 

Die vertragstypischen Pflichten aus dieser Vertragsart sind folgende:

 

  • Die leistende Partei verpflichtet sich mit dem Dienstvertrag, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Damit sind Dienste aller Art gemeint.
  • Der Empfänger der Leistung muss sich im Gegenzug an die vereinbarte Vergütung halten.

 

Auch für den Dienstvertrag ist grundsätzlich keine Form vorgeschrieben. Im Geschäftsleben allerdings ist die Schriftform allgemein üblich, um die entscheidenden Parameter wie Kündigungsfristen festzuhalten. In der Regel ist der Zeitfaktor für die Abrechnung entscheidend. Dabei kann es sich um eine abgeschlossene Dienstleistung handeln oder um ein Abrufkontingent.

 

Formaljuristisch gibt es zwei Unterformen des Dienstvertrages:

 

Selbstständiger Dienstvertrag

 

Beispiel: Ein Rechtsanwalt ist für seinen Mandanten tätig und rechnet das vereinbarte Honorar pro Stunde ab (selbstständige Tätigkeit).

 

Unselbstständiger Dienstvertrag

 

Beispiel: Arbeitsvertrag (nicht selbstständige Tätigkeit)

 

Diese Vertragsform erklären wir in einem der folgenden Abschnitte.

 

Der Werkvertrag | §§ 631 ff. BGB

 

Bei diesem Vertragstyp steht das Arbeitsergebnis im Vordergrund: das Gewerk. Dies wird aus den Hauptpflichten deutlich:

 

  • Der Unternehmer verpflichtet sich zur Herstellung des Werkes – entsprechend der Vereinbarung.
  • Der Besteller des Werkes muss seinerseits die versprochene Vergütung entrichten.
  • Die Herstellung oder Veränderung einer Sache können Gegenstand des Werkvertrages sein. Ebenso wie ein anderer Erfolg.

 

Die Möglichkeiten sind vielfältig. Von Hausbau über Softwareentwicklung bis hin zum künstlerischen Bereich. Etwa ein Buch oder eine Komposition. Entscheidend ist, dass es sich um eine abgeschlossene Sache handelt. Einen messbaren Erfolg. Ähnlichkeiten mit einem Kaufvertrag sind vorhanden, da auch in diesem Fall der Unternehmer eine Rechnung stellt.

 

Im klassischen Fall beauftragt der Besteller (Bauherr) den Unternehmer mit dem Bau einer Immobilie. Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Bauträger, das Haus nach genauen Vorgaben und in einer bestimmten Zeitspanne fertigzustellen. Der Bauherr wiederum muss den vereinbarten Preis bezahlen. Üblicherweise in vorab definierten Teilabschnitten.

 

Werkverträge ohne schriftliche Fixierung kommen in der Praxis so gut wie nicht vor. Beide Seiten haben ein großes Interesse daran den Zeitpunkt für Abnahme und Bezahlung festzulegen. Zu diesem Zweck sind beim Werkvertrag üblicherweise Teilerfolge als Meilensteine in einem Lasten- oder Pflichtenheft genau definiert. Gerade wenn es sich um größere Projekte mit einem entsprechend hohen Auftragswert handelt.

 

Der Arbeitsvertrag

 

VertragsartenObwohl dem Arbeitsvertrag eine große Bedeutung zukommt, gibt es zu diesem Bereich keine explizite Regelung im BGB. Nach der vorherrschenden Rechtsauffassung handelt es sich bei diesem Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um eine Unterform des Dienstvertrages gemäße § 611 BGB. Im Wesentlichen beinhaltet der Arbeitsvertrag:

 

  • die Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer zu erbringen hat – Tätigkeit und Arbeitszeit.
  • die Vergütung – Stundenlohn oder Monatsgehalt.

 

Wesentlicher Unterschied zum Werkvertrag: Die geschuldete Arbeitszeit steht im Vordergrund – nicht der Erfolg.

 

Einen Arbeitsvertrag können Sie mündlich schließen. Spätestens nach Ablauf eines Monats ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen in Form eines Schriftstücks festzuhalten. Eine rechtsverbindliche Unterschrift ist ebenfalls vorgeschrieben. Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhalten jeweils eine Ausfertigung.

 

Wir raten dringend davon ab, Arbeitsverträge mündlich abzuschließen. Sind Sie erst einmal im Unternehmen tätig, ist Ihre Verhandlungsposition geschwächt. Mündliche Zusagen können Sie nur schwer beweisen.

 

Der Gesellschaftsvertrag | § 705 BGB

 

Das Bürgerliche Gesetzbuch formuliert die vertragstypischen Plichten kurz und knapp. Sinngemäß heißt es hier:

 

  • Die Gesellschafter verpflichten sich gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zu fördern.
  • Die Art und Weise ist dabei im Vertrag festgehalten.
  • Schwerpunkt: die vereinbarten Beiträge.

 

Alle Anteilseigner schließen den Gesellschaftsvertrag – also häufig mehr als nur zwei Parteien. Seinen Teil beizutragen kann bedeuten, Geld einzuzahlen (Kapitaleinlage) oder Zeit einzubringen.

 

Wenn Sie eine GbR gründen (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), ist bisher für den Vertrag keine Form vorgeschrieben. Anders sieht es bei der GmbH aus. Hier ist eine notarielle Beglaubigung erforderlich. Dies ist nur möglich, wenn ein schriftliches Vertragsdokument vorliegt.

 

In der Praxis liegt die „Scheidungsrate“ unter Gesellschaftern bei mehr als 50 %. Allein aus diesem Grund raten wir eindringlich zur Schriftform. Wir haben bereits mit den unterschiedlichsten Kanzleien zusammengearbeitet. Auch die Erfahrung aus unzähligen Due Diligence Projekten hat uns gelehrt, Vertragsentwürfe immer von einem Fachanwalt prüfen zu lassen. Das Honorar ist für den Streitfall gut angelegt.

 

Welche Gesellschaftsform für Gründer jeweils zu empfehlen ist, haben wir bereits in einem früheren Beitrag detailliert erklärt.

 

Der Bürgschaftsvertrag | § 765 BGB

 

Bei der Bürgschaft handelt es sich generell um ein Dreiecksgeschäft. Fast immer gibt es einen direkten Zusammenhang mit Darlehensverträgen. Die Hauptpflicht liegt allein beim Bürgen:

Er verpflichtet sich zur Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten gegenüber dessen Gläubiger. Dies ist auch für eine künftige Verbindlichkeit möglich.

 

Der Bürge springt ein, wenn beispielsweise der Dritte mit den Ratenzahlungen für einen Kredit im Rückstand ist oder seine Kreditlinie überschritten hat. Der Bürgschaftsvertrag stellt also eine Sicherheit dar als Alternative zu Hypothek, Verpfändung oder Eigentumsvorbehalt. Dabei ist es Aufgabe des Schuldners, einen Bürgen zu benennen, der diese Verpflichtung freiwillig eingeht.

 

Bei Darlehensverträgen von Firmen ohne dingliche Sicherheiten (Sachwerte) ist es zu erwarten, dass die Bank auf einem Bürgschaftsvertrag besteht. In der Praxis beantragt beispielsweise eine GmbH als Schuldner einen Kredit bei ihrer Hausbank. Als Bürge treten ein oder mehrere Gesellschafter auf, die mit ihrem Privatvermögen haften.

 

Auch möglich bei einer 1-Mann-GmbH. Geschäftsführer und Eigentümer in einer Person, die den Darlehensvertrag als Geschäftsführer und den Bürgschaftsvertrag als Privatperson unterzeichnet.

 

Der Sachdarlehensvertrag | § 607 BGB

 

Ein Sachdarlehensvertrag ist prinzipiell mit einem Darlehensvertrag vergleichbar. In diesem Fall

  • verpflichtet sich der Darlehensgeber zur Überlassung einer Sache.
  • Im Gegenzug zahlt der Darlehensnehmer das vereinbarte Darlehensentgelt.
  • Zum Fälligkeitstermin muss der Darlehensnehmer die Sache zurückgeben. Menge, Güte und Art dürfen nicht abweichen.

 

Der Darlehensnehmer kann also eine gleichartige Sache zurückgeben. Es muss nicht exakt die identische Sache sein, die er erhalten hat.

 

Zum besseren Verständnis hier ein Beispiel:

Ein Bäcker erhält zehn Tonnen Weizen als Sachdarlehen. Aus dem Getreide stellt er Brot her. Somit kann der Bäcker nur einen adäquaten Ersatz zurückgeben. Die ursprüngliche Sache existiert nicht mehr.

 

Ein Darlehensentgelt ist nicht vorgeschrieben. Theoretisch können sich Unternehmen auch kostenlos mit Rohstoffen oder Waren aushelfen. Tatsächlich kommen Sachdarlehensverträge unter Firmen eher selten vor.

 

Der Tauschvertrag | § 480 BGB

 

Bei dieser Vertragsart tauschen die Vertragsparteien Sachen untereinander aus, die sie als gleichwertig einschätzen. Beispielsweise Maschinen gegen Vermögenswerte. Beide Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, die Sachen oder Rechte zu übergeben, zu übertragen oder zu übereignen.

 

Im Unterschied zum Kaufvertrag findet kein Zahlungsvorgang statt. Zwischen Unternehmen ist ein Tauschvertrag eher die Ausnahme.

 

Der Schenkungsvertrag | §§ 516 ff. BGB

 

Eine Schenkung ist im Zusammenhang mit Unternehmen ein eher seltener Vorgang. Folglich ist der Schenkungsvertrag in diesem Bereich weniger relevant. Da kein Geld fließt und auch sonst keine Gegenleistung vorgesehen ist, ist diese Vertragsart schnell erklärt:

 

  • Als Schenkung gilt eine Zuwendung, mit der eine Person eine andere unentgeltlich aus ihrem Vermögen bereichert.
  • Beide Seiten müssen damit einverstanden sein, dass kein Entgelt vereinbart ist.

 

Um Erbschaftsstreitigkeiten vorzubeugen, macht ein Schenkungsvertrag durchaus Sinn. Wenn es um Immobilien geht, kommen Sie um ein sauberes Vertragswerk ohnehin nicht herum. Schließlich ist eine notarielle Beglaubigung und der Eintrag im Grundbuch erforderlich.

 

Häufig gestellte Fragen zu Vertragsarten und Verträgen

 

Haben Kaufleute ein Widerrufsrecht für ihre Verträge?

 

Nein – der § 355 BGB gilt ausschließlich für Verbraucherverträge. Sobald Sie unternehmerisch handeln, steht Ihnen kein Widerrufsrecht zu. Sie sind dazu verpflichtet, geschlossene Verträge einzuhalten. Wer als Unternehmer gilt, ist in § 14 BGB geregelt. Laut einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes fallen hierunter auch Gründer in der Vorgründungsphase.

 

Kommt ein Vertrag auch durch Handschlag zustande?

 

Ja – gültige Verträge zwischen Kaufleuten können mündlich zustande kommen. Nur in Ausnahmen ist die Schriftform vorgeschrieben. Entscheidend ist hierbei, dass beide Vertragsparteien gleichlautende Willenserklärungen abgeben. Der Handschlag an sich ist eine symbolische Geste ohne rechtliche Bedeutung.

 

Wir empfehlen grundsätzlich, alle Verträge schriftlich zu fixieren. Im Zweifelsfall ist es schwierig, die Vereinbarungen (den Vertrags-Kontext) in Bezug auf Inhalt, Umfang und Beträge etc. zu beweisen. Besonders kritisch zu sehen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen.

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