Unterschied von Brutto und Netto – In der Umsatzsteuer und im Lohnsteuerrecht

Brutto

Unterschied von Brutto und Netto – In der Umsatzsteuer und im Lohnsteuerrecht

Im Steuerrecht spielen der Ausweis und der Abzug der Steuern eine besondere Rolle. Sowohl in der Umsatzsteuer als auch beim Lohnsteuerabzugsverfahren können Ihnen die Begriffe Brutto und Netto begegnen.

 

Was bedeutet Brutto und Netto?

 

Brutto und Netto sind zwei Begriffe im Steuerrecht, die sich auf den Abzug der Steuer von dem Gesamtbetrag beziehen. Brutto bedeutet, dass der ausgewiesene Preis oder das zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer vereinbarte Gehalt die gesetzlich geltende Steuer enthält. Ist vom Netto die Rede, haben der Verkäufer oder der Arbeitgeber den Steuerabzug bereits vorgenommen.

 

Brutto und Netto in der Umsatzsteuer

 

Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass der wirtschaftliche Waren- und Dienstleistungsverkehr zu besteuern ist. Daneben hat der Fiskus Ausnahmetatbestände geschaffen, die dazu führen, dass das Netto nicht vom Brutto abweicht.

 

Allgemeine Regelungen im Umsatzsteuerrecht

 

BruttoFür die Besteuerung des wirtschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs hat der Gesetzgeber das Umsatzsteuergesetz (UStG) beschlossen. § 12 Absatz 1 UStG legt den allgemeinen Steuersatz auf 19 % fest. § 12 Absatz 2 UStG regelt abweichend hiervon die Fälle, bei denen der ausführende Unternehmer den ermäßigten Steuersatz anwenden soll. Dieser beträgt 7 %.

 

Zu den Umsätzen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen gehören der Verkauf von Büchern und der Verkauf bestimmter Lebensmittel.

 

Die Ermittlung des Nettobetrages und des Bruttobetrages

 

Um im Umsatzsteuerrecht vom Brutto zum Netto zu gelangen, muss die gesetzlich geltende Umsatzsteuer von dem Bruttobetrag abgezogen werden.

 

Beispiel

 

Ein Kunde kauft bei einem Fahrradhändler ein Rennrad von 357 Euro. Der Verkäufer erklärt ihm, dass es sich bei dem bezahlten Preis um den Bruttobetrag handelt und die gesetzliche Umsatzsteuer 19 % beträgt. Möchte der Kunde wissen, welchen Warenwert (Nettobetrag) das Fahrrad hat, nimmt er die folgende Rechnung vor:

 

357 Euro / 1,19 = 300 Euro

 

357 Euro – 300 Euro = 57 Euro

 

Umgekehrt muss ein Verkäufer oder ein Dienstleister darauf achten, dass er den Wert seiner Ware oder seiner Dienstleistung bei der Erstellung der Rechnung um die gesetzlich geltende Umsatzsteuer erhebt. Der Preis des Nettowarenwerts ist hierbei die Bemessungsgrundlage, auf die der Unternehmer die Umsatzsteuer aufschlägt.

 

Beispiel

 

Ein Rechtsanwalt stellt einem Mandanten für eine Rechtsberatung 400 Euro in Rechnung. Diese Summe stellt umsatzsteuerlich die Bemessungsgrundlage dar. Für die Rechtsberatung gilt der allgemeine Steuersatz von 19 %. Diesen ermittelt der Rechtsanwalt mit der folgenden Rechnung:

 

400 Euro x 19 % = 76 Euro

 

400 Euro + 76 Euro = 476 Euro

 

Der Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung

 

Auch bei der Erstellung einer Rechnung muss der Unternehmer darauf achten, dass er zwischen Brutto und Netto unterscheidet. Im § 14 UStG hat der Gesetzgeber die Punkte aufgeführt, die in der Rechnung unbedingt erscheinen müssen. Hierzu zählen neben dem Bruttobetrag und dem geltenden Steuersatz auch der Steuerbetrag und der Warenwert (Nettobetrag).

 

Weist ein ausstellender Unternehmer z. B. die Umsatzsteuer oder den geltenden Steuersatz nicht in seiner Rechnung aus, ist der Rechnungsempfänger – soweit es sich hierbei um einen Unternehmer handelt – nicht dazu berechtigt, die Vorsteuer bei seinem Finanzamt geltend zu machen.

 

In welchen Fällen wird kein Unterschied zwischen Brutto und Netto gemacht?

 

Für die Berechnung der Umsatzsteuer durch den Unternehmer hat der Gesetzgeber einige Befreiungstatbestände geschaffen. Hierzu zählen neben den umsatzsteuerfreien Lieferungen und sonstigen Leistungen die Kleinunternehmerregelung und der innergemeinschaftliche Warenverkehr.

 

Umsatzsteuerfreie Lieferungen und sonstige Leistungen

 

§ 4 UStG nennt die Umsätze, bei denen der deutsche Fiskus keine Umsatzsteuer erhebt. Hierzu zählt z. B. die Heilbehandlung eines Zahnarztes (§ 4 Nr. 14 UStG). Bekommt der Patient für eine Zahnbehandlung eine Rechnung, enthält diese keine Umsatzsteuer.

 

Einen Unterschied zwischen Brutto und Netto macht der Gesetzgeber, wenn der Zahnarzt dem Patienten z.B. Mundhygieneartikel verkauft. Dieser Vorgang ist nicht von der Umsatzsteuer befrei. Der Preis des Warenwerts erhöht sich deshalb um die Umsatzsteuer.

 

Die Vermietung von Wohnimmobilien hat der Gesetzgeber in § 4 Nr. 12 UStG ebenfalls von der Umsatzsteuer freigestellt. Dies bedeutet, dass die umsatzsteuerlichen Regelungen brauchen bei der Vermietung von Wohnraum nicht beachtet zu werden. Der Unterschied von Brutto und Netto findet hier keine Beachtung.

 

Ein Vermieter hat die Möglichkeit zu optieren. Dies bedeutet, dass er zur Regelbesteuerung wechseln kann und wie jeder andere Unternehmer Brutto und Netto unterscheidet. Die Umsatzsteuer ist dann Teil des Mietvertrages. Eine Option lohnt sich, wenn der Vermieter aus den Rechnungen für die Modernisierung oder Sanierung der Immobilie hohe Vorsteuerbeträge aus seinen Eingangsrechnungen geltend machen kann.

 

Kleinunternehmerregelung

 

Der Kleinunternehmerregelung hat der Gesetzgeber im § 19 UStG definiert. Hiernach kann ein Unternehmer einen Antrag auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung stellen, wenn er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

 

Der Bruttojahresumsatz darf immer vorangegangenen Kalenderjahr nicht die Grenze von 22.000 Euro überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen.

 

Haben Sie mit Ihrem Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, können Sie bei Ihrem Finanzamt einen Antrag auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung stellen. Dies bedeutet, dass Sie bei der Erstellung Ihrer Rechnungen keinen Unterschied zwischen Brutto und Netto machen müssen. Sie weisen in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuerbeträge aus und sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Innergemeinschaftlicher Warenverkehr

 

BruttoDer innergemeinschaftliche Warenverkehr bezieht sich auf die grenzüberschreitenden Warenlieferungen und Dienstleistungen, die innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erbracht werden.

 

Liefern Sie eine Ware nach Italien, handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung. Der Gesetzgeber setzt aber voraus, dass der Rechnungsempfänger ebenfalls ein Unternehmer ist. Liefern Sie Ihre Waren an einen privaten Kunden im europäischen Ausland, müssen Sie bei der Rechnungsstellung zwischen Bruttobetrag und Nettobetrag unterscheiden.

 

Brutto und Netto im Lohnsteuerabzugsverfahren

 

Wenn Sie als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer einen Lohn oder ein Gehalt beziehen, ist Ihr Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, das Lohnsteuerabzugsverfahren durchzuführen. Entscheidend für den Weg vom Brutto zum Netto sind die Steuerklasse des Arbeitnehmers und die Sozialabgaben.

 

Allgemeine Regelungen beim Lohnsteuerabzugsverfahren

 

Mit dem Lohnsteuerabzugsverfahren ermittelt Ihr Arbeitgeber aus dem vereinbarten Bruttolohn das auszuzahlende Netto. Hierbei haben die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers eine besondere Relevanz.

 

Welche Rolle spielt die Steuerklasse?

 

Die Steuerklasse eines Arbeitnehmers entscheidet darüber, wie hoch die Lohnsteuer ist. Je nachdem, in welche Steuerklasse er eingeordnet wird, ergibt sich für ihn mehr oder weniger Netto vom Brutto.

 

Der Gesetzgeber unterscheidet insgesamt sechs Steuerklassen:

 

Zu der Lohnsteuerklasse I gehören Sie als lediger Arbeitnehmer.

Haben Sie ein Kind und erziehen Sie dieses ohne den anderen Elternteil, stuft der Gesetzgeber Sie in die Lohnsteuerklasse II ein.

Als verheiratetes Ehepaar können Sie ein Wahlrecht in Anspruch nehmen. Entweder wählen Sie beide die Steuerklasse IV, oder der besserverdienende Ehepartner wählt die Steuerklasse III und der andere Ehepartner die Steuerklasse V. Bei der Steuerklasse III ergibt sich mehr Netto vom Brutto.

 

Üben Sie neben Ihrer Hauptbeschäftigung eine weitere lohnsteuerpflichtige Beschäftigung aus, teilt der Gesetzgeber Ihnen die Lohnsteuerklasse VI zu.

 

Der Abzug der Sozialabgaben

 

Ein weiterer Faktor, den der Arbeitgeber bei der Erstellung der Lohnabrechnung vom Bruttobetrag zum Nettolohn führt, sind die Sozialabgaben.

 

Zu den Sozialabgaben zählen die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Unfallversicherung.

 

Nur die Unfallversicherung wirkt sich nicht bei der Ermittlung des Nettobetrages aus. Für die Abführung der Unfallversicherung an die Berufsgenossenschaft – dies ist der zuständige Unfallversicherungsträger – ist allein der Arbeitgeber zuständig.

 

Die Beiträge zu den anderen Sozialversicherungszweigen teilen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unter sich auf.

 

Der Beitrag zur Krankenversicherung liegt momentan einheitlich bei 14,6 %. Für die Zahlung kommen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in dem gleichen Verhältnis auf. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber Ihnen 7,3 % von Ihrem Bruttogehalt für die Krankenversicherung abzieht.

 

Zusätzlich haben einige Krankenkassen die Entrichtung eines Zusatzbeitrages vereinbart. Diesen Zusatzbeitrag zahlen nur die Arbeitnehmer. Beschäftigen Sie als Arbeitgeber einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, belastet der deutsche Gesetzgeber Sie nicht mit dem Zusatzbeitrag für Ihre Arbeitnehmer.

 

Der Zusatzbeitrag liegt zwischen 1 % und 1,5 %. Einige Krankenkassen veranschlagen auch einen geringeren Prozentsatz.

 

Für den Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen Sie und Ihr Arbeitgeber derzeit insgesamt 3,06 %. Auch hier wird Ihr Bruttobetrag nur mit der Hälfte des Betrages belastet.

 

Daneben erheben die Deutsche Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit die Rentenversicherung beziehungsweise die Arbeitslosenversicherung. Auch hier wird Ihr Brutto um die Hälfte des Beitragssatzes (Rentenversicherung: 18,6 %; Arbeitslosenversicherung: 2,4 %) gemindert.

 

Wann ist Brutto gleich Netto?

 

Nicht in jedem Fall spielen Brutto und Netto beim Lohnsteuerabzugsverfahren eine Rolle. Übt ein Arbeitnehmer ein Minijob aus, muss sein Arbeitgeber keine Lohnsteuer und keine Sozialabgaben einbehalten. Daneben hat der Gesetzgeber steuerfreie Arbeitgeberleistungen zugelassen. Auch in diesem Fall erhebt der Gesetzgeber keine Lohnsteuer.

 

Arbeiten sie in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, dürfen sie maximal 450 Euro verdienen. Der Vorteil besteht darin, dass das Brutto dem Netto entspricht. Für den Minijob müssen sie weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben an den deutschen Fiskus abführen.

 

Die Pflicht zur Zahlung von Lohnsteuer und Sozialabgaben legt der Gesetzgeber dem Arbeitgeber auf. Er bezahlt 2 % als pauschale Lohnsteuer und führt die Beiträge an die Sozialversicherungsträger ab.

 

Zu den steuerfreien Arbeitgeberleistungen gehören die Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer. Überschreitet die Zuwendung in einem Monat nicht mehr als 44 Euro, mindert der Zuschuss das Brutto des Arbeitgebers nicht.

 

Zusammenfassung

 

BruttoIm Steuerrecht ist nicht nur entscheidend, dass die Steuern vom Bruttobetrag abgezogen werden. Gerade im Umsatzsteuerrecht ist es entscheidend, dass die Steuer, die vom Brutto zum Netto führt, korrekt ausgewiesen wird.

 

Steuerpflichtig sind Warenverkäufe und Dienstleistungen. Abhängig davon, welche Ware verkauft oder welche Dienstleistung erbracht wird, unterscheidet der Gesetzgeber die beiden Steuersätze 19 % und 7 %.

 

Darüber hat der Gesetzgeber für einige Tatbestände von einer Erhebung der Umsatzsteuer abgesehen. Hierzu zählen die umsatzsteuerfreien Lieferungen und sonstigen Leistungen, die Kleinunternehmerregelung und der innergemeinschaftliche Warenverkehr.

 

Im Lohnsteuerrecht ermittelt Ihr Arbeitgeber aus dem Brutto das Netto. Hierbei muss er Ihre Steuerklasse und die Beitragssätze Ihrer Krankenkasse berücksichtigen. Als lediger Arbeitnehmer ordnet der Gesetzgeber Ihnen die Lohnsteuerklasse I zu. Sind Sie verheiratet, können Sie Ihre Steuerklasse eingeschränkt wählen. Üben Sie eine zweite lohnsteuerpflichtige Beschäftigung aus, bekommen Sie die Lohnsteuerklasse VI.

 

Daneben hat der Gesetzgeber einige Tatbestände geschaffen, die sich nicht auf das Brutto und Netto eines Arbeitnehmers auswirken. Hierzu zählen z. B. die Sachzuwendungen. Liegen diese unter 44 Euro, ist die Arbeitgeberzuwendung von der Lohnsteuer freigestellt.

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