Minijob – Beschäftigung mit reduzierter Stundenzahl

Minijob – Beschäftigung mit reduzierter Stundenzahl

Der Minijob gehört in die Kategorie der sogenannten geringfügigen Beschäftigung. Sie arbeiten mit reduzierter Stundenzahl in einem Arbeitsverhältnis, das besonderen Konditionen unterliegt. Die Besonderheit der Minijobs ist, dass Sie keine Sozialabgaben zahlen. Dafür kommt der Arbeitgeber auf. Im Gegenzug unterliegt der Minijob besonderen Konditionen. Es gibt eine Verdienstobergrenze und Sie dürfen nur einen Job dieser Kategorie annehmen.

 

Die Besonderheiten beim Minijob

 

Minijobs unterliegen besonderen Bedingungen. Die Einführung erfolgte im Zuge der Agenda 2010 unter der Regierung von Kanzler Schröder. Ziel war es, die Zahl der Arbeitslosen zu senkenMinijobs unterliegen einer Verdienstobergrenze. Diese liegt derzeit bei 450 EUR im Monat. Liegt der Verdienst über diesem Wert, ist es kein Minijob mehr.

 

In Bezug auf die Verdienstobergrenze gilt es zu berücksichtigen, dass es sich um einen Jahreswert handelt. Somit dürfen Sie in Ihrem Minijob 5.400 EUR im Jahr verdienen. Wann Sie für das Geld arbeiten, ist nicht festgeschrieben. So ist es beispielsweise möglich, eine Saisonarbeit anzunehmen und für einen Zeitraum von einigen Wochen oder Monaten mit voller Stundenzahl zu arbeiten. Sie lassen sich die Stunden auf einem Arbeitszeitkonto gutschreiben und bekommen monatlich 450 EUR ausgezahlt. Wichtig ist, dass Sie die jährliche Obergrenze nicht überschreiten.

 

Minijobs sind lukrativ, weil Sie als Arbeitnehmer keine Sozialabgaben abführen müssen. Für Sie bedeutet dies, dass Sie die 450 EUR in vollem Umfang ausgezahlt bekommen. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass Sie die benötigten Stunden gearbeitet haben.

 

Arbeitgeber übernimmt die Sozialabgaben beim Minijob

 

MinijobMinijobs unterliegen wie jede andere Beschäftigung der Einkommenssteuer und der Sozialabgaben. Dies bedeutet, dass Kosten für die Begleichung der Lohnsteuer und für die Sozialversicherungen anfallen. Sie zahlen diese Kosten nicht, da sie der Arbeitgeber übernimmt. Er führt für jeden Beschäftigten eine Pauschale ab. Für Sie bedeutet dies, dass Sie für die Ausübung eines Minijobs Rentenpunkte gutgeschrieben bekommen.

 

Bevor Sie den Minijob annehmen, schließen Sie mit dem Arbeitgeber einen entsprechenden Vertrag. Achten Sie darauf, dass es sich nicht um eine Teilzeitbeschäftigung handelt. Wenn Sie mit reduzierter Stundenzahl arbeiten, fallen Sozialabgaben an. Auf dem Arbeitsvertrag muss vermerkt sein, dass es sich um eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis handelt, deren Entgelt einen bestimmten Betrag nicht überschreitet.

 

Annahme von Minijobs ist für alle Beschäftigten möglich

 

Grundsätzlich steht die Annahme eines Minijobs jedem offen. Sie müssen mindestens 13 Jahre alt und für die Ausübung des Jobs aufgrund Ihrer Qualifizierungen und Vorkenntnisse geeignet sein. Nach oben hin ist die Altersgrenze offen. Dies bedeutet, dass Sie auch dann eine geringfügige Beschäftigung annehmen können, wenn Sie bereits Rente beziehen.

 

Im Einzelfall sind vor der Annahme des Minijobs jedoch einige Dinge zu beachten. Wenn Sie in einem klassischen Beschäftigungsverhältnis stehen, ist es möglich, dass Sie Ihren Arbeitgeber um Erlaubnis bitten müssen. Details zu den Vorgaben finden Sie in Ihrem Arbeitsvertrag. Wenn es dort keine Ausführungen zu der Annahme einer Beschäftigung gibt, brauchen Sie den Arbeitgeber nicht zu fragen.

 

Eine Meldung des zweiten Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitgeber ist nicht erforderlich. Sie entscheiden selbst, wie Sie Ihre Freizeit verbringen, solange der Minijob nicht mit den Verpflichtungen aus Ihrem Hauptjob kollidiert. Beachten Sie, dass die Urlaubszeit der Erholung dient. Wenn Sie während einer Krankschreibung Ihrem Minijob nachgehen, kann dies die fristlose Kündigung nach sich ziehen.

 

Keine Arbeit in einem Konkurrenzunternehmen

 

Auch wenn Sie Ihren Arbeitgeber nicht über die Ausübung eines Minijobs informieren müssen, gibt es doch Einschränkungen. So ist es Ihnen nicht erlaubt, in einem Konkurrenzunternehmen zu arbeiten. Planen Sie eine solche geringfügige Beschäftigung, ist es erforderlich, dass Sie Ihren Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen. Holen Sie vor der Aufnahme der Tätigkeit eine entsprechende Genehmigung ein.

 

Als Konkurrenzunternehmen gilt in der Regel die Aufnahme einer Tätigkeit in der gleichen Branche. Arbeiten Sie beispielsweise in einem Restaurant, ist es Ihnen nicht gestattet, in einem zweiten Restaurant eine geringfügige Beschäftigung aufzunehmen. Es sei denn, der Arbeitgeber stimmt der zweiten Beschäftigung zu. Holen Sie sich dringend eine Genehmigung ein, andernfalls könnten Sie eine fristlose Kündigung bekommen. Möchten Sie jedoch einen Minijob an einer Supermarktkasse annehmen, ist dies gestattet, solange Sie Ihren Verpflichtungen aus dem Hauptbeschäftigungsverhältnis ohne Einschränkungen nachkommen.

 

Die Annahme eines Minijobs erhöht die Steuerlast in Ihrem Hauptjob nicht. Da der Arbeitgeber pauschale Einkommenssteuern abführt, bleiben Ihre Belastungen gleich. Somit ist es nicht notwendig, dass Sie den Minijob bei der Einkommenssteuererklärung angeben.

 

Annahme mehrerer geringfügiger Beschäftigungen

 

Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob es gestattet ist, mehrere geringfügige Beschäftigungen anzunehmen und auf diese Weise den Lebensunterhalt zu sichern. Auf diese Frage gibt es verschiedene Antworten: Ja, Sie dürfen mehrere geringfügige Beschäftigungen annehmen. Darunter darf aber nur ein Minijob sein.

 

Der Minijob zeichnet sich als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis dadurch aus, dass er von Steuern und Sozialabgaben befreit ist. Jede natürliche Person in Deutschland darf einen einzigen Minijob annehmen, der diese Kriterien erfüllt. Wenn Sie mehrere dieser Minijobs annehmen oder wenn Ihr Gehalt über der Grenze von 450 EUR liegt, entfällt die Befreiung von den Steuern und den Sozialabgaben.

 

Grundsätzlich ist die Annahme mehrerer Minijobs demnach gestattet. Sie müssen nur in Bezug auf die Besteuerung aufpassen, dass Sie die Jobs auf der Steuererklärung richtig deklarieren.

 

Mehrere Minijobs und die Steuererklärung

 

Ein einziger Minijob, der unter der Grenze von 450 EUR liegt, erscheint auf der Steuererklärung nicht. Es findet keine Berücksichtigung statt, da der Arbeitgeber die Steuern und Sozialabgaben zahlt. Wenn Sie mehrere Verhältnisse im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung eingehen, ist die Steuerzahlung von Ihrem Hauptbeschäftigungsverhältnis abhängig.

 

Sind Sie klassisch in Voll- oder Teilzeit beschäftigt, zahlen Sie für eine geringfügige Beschäftigung oberhalb der 450-EUR-Grenze Steuern in der Lohnsteuerklasse VI. In dieser Steuerklasse findet der Grundfreibetrag keine Berücksichtigung. Sie zahlen ab dem ersten verdienten Euro Steuern. Die Berechnung erfolgt auf diese Weise, da der Grundfreibetrag bereits bei Ihrem Hauptbeschäftigungsverhältnis Berücksichtigung findet.

 

Wenn Sie zwei Minijobs annehmen, gilt auch hier die Grundlage, dass Sie bis zu 450 EUR im Monat / 5.400 EUR im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei verdienen dürfen. Was darüber liegt, versteuern Sie ebenfalls in der Lohnsteuerklasse VI. Einen Verdienst, der über der Grenze von 5.400 EUR im Jahr liegt, geben Sie auf der Steuererklärung als Nebenverdienst an. Dabei ist es unerheblich, ob der Nebenverdienst aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen stammt.

 

Mehrere Minijobs ohne Hauptbeschäftigungsverhältnis

 

Sie haben sich gegen ein Hauptbeschäftigungsverhältnis entschieden und leben von mehreren Minijobs? Dies ist kein Problem. Sie können Ihre berufliche Tätigkeit so gestalten, wie Sie es möchten. Achten Sie aber darauf, dass Sie die Einnahmen auf der Steuererklärung vorschriftsmäßig angeben.

 

Für Sie gelten die gleichen Vorgaben wie für Beschäftige, die sich in einem klassischen Hauptarbeitsverhältnis befinden: Im Rahmen des steuer- und sozialabgabenfreien Minijobs dürfen Sie bis zu 5.400 EUR im Jahr verdienen. Für den darüber liegenden Verdienst zahlen Sie Steuern und Sozialabgaben. Es ist unerheblich, aus wie vielen Beschäftigungsverhältnissen Sie die 5.400 EUR im Jahr beziehen.

 

Achten Sie beim Abschluss des Arbeitsvertrages darauf, dass es sich um einen Minijob und nicht um eine klassische geringfügige Beschäftigung handelt. Bei dieser sind Sie für die Zahlung der Steuern und Sozialabgaben zuständig, da der Arbeitgeber dies nicht übernimmt.

 

Grundfreibetrag beim Minijob

 

Unterliegen Sie keinem Hauptbeschäftigungsverhältnis, nehmen Sie den steuerlichen Grundfreibetrag in Anspruch. Dieser liegt im Jahre 2021 bei 9.744 EUR. Hinzu kommen die 5.400 EUR aus einem Minijob, bei dem der Arbeitgeber die Pauschale für Steuern und Sozialabgaben abführt. Somit können Sie mit einem Minijob und mehreren anderen kleinen Jobs bis zu 15.144 EUR steuerfrei verdienen.

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