13 Nov. Spende – Begriff und steuerliche Abzugsfähigkeit
Eine Spende definiert sich nach dem Zivilrecht und dem Steuerrecht. Zivilrechtlich ist der Begriff »Spende« unbekannt. Hier werden sie als Schenkungen behandelt, die die Kennzeichen des § 516 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) tragen. Steuerrechtlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen. Dies bedeutet, dass die Zuwendungen geleistet werden, ohne dass der Spender eine Gegenleistung erwarten kann.
Als Spender kommen natürliche Personen und Unternehmen in Betracht. Da Spenden steuerlich als Sonderausgaben anerkannt werden, spielt neben der Förderung eines gemeinnützigen Zwecks auch die steuerliche Abzugsfähigkeit der freiwilligen Zuwendung eine Rolle. Sowohl ein privater Spender als auch ein Unternehmen kann hiermit die Steuerlast senken.
Eine Spende kann als Geld- oder Sachspende geleistet werden.
Welcher Unterschied besteht zwischen Spenden und dem Sponsoring?

Was ist beim Spenden zu beachten?
Bei der Leistung einer freiwilligen Zuwendung sollte der Spender die folgenden Punkte beachten:
Wofür soll die Spende sein?
Der Spender legt fest, aus welchem Grund die Spende erfolgen soll. Möchte er z. B. einen Sportverein, eine politische Partei oder eine gemeinnützige Organisation mit seiner freiwilligen Zuwendung unterstützen. Hier kommt z. B. auch die Patenschaft für ein Kind in Betracht, das in einem Entwicklungsland lebt und auf die finanzielle Unterstützung angewiesen ist.
Der Spender kann sich entscheiden, ob er mit seiner Spende eine Tierschutzverein oder eine Organisation, die sich um die Rettung des Klimas bemüht, unterstützen möchte. Daneben warten auch viele soziale Projekte auf Hilfen, die in Geld- oder Sachspenden bestehen können.
Mithilfe von Onlinedatenbanken können Spender schnell die Organisation oder den Verein finden, den sie mit ihrer freiwilligen Zuwendung unterstützen möchten.
Die Entwicklung einer Spendenstrategie

Spenden sind keine Betriebsausgaben. Sie wirken sich nicht auf die Höhe des Gewinns aus. Eine Spende mindert aber dennoch die Steuerlast, weil das Finanzamt sie im Rahmen der Steuerveranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt.
Möchte ein Unternehmen nicht nur die Steuerlast senken, sondern mit dem sozialen Engagement das eigene Image pflegen, entwickelt es im besten Fall eine Spenden-Strategie.
Für eine sinnvolle Spenden-Strategie ist es erforderlich, dass die unternehmensinternen Entscheidungsträger sich genau überlegen, an wen und wie viel sie spenden möchten. Zudem sollte der Betriebsinhaber oder ein Geschäftsführer klären, ob es sich um eine einmalige Spende oder eine regelmäßige Zuwendung handeln soll.
Die Spendenaktionen des Unternehmens sollten sich auf wenige Organisationen konzentrieren. Damit das Unternehmen seine Imagepflege mit der freiwilligen Geld- oder Sachzuwendung unterstützt, sollten die Spenden einen direkten Bezug zum Unternehmen haben.
Falsch wäre es hingegen, eine Spende zu tätigen, weil dies gerade modern ist.
Der Nachweis für das Finanzamt

Tätigt eine Privatperson oder ein Unternehmen eine freiwillige Zuwendung, die den Wert von 200 Euro nicht übersteigt, reicht es für die steuerliche Anerkennung aus, wenn das Finanzamt einen Ausdruck von dem Kontoauszug oder eine andere Buchungsbestätigung erhält. Erfolgt eine Spende in bar, genügt dem Finanzamt eine einfache Spendenquittung.
Entschließt sich ein privater Spender oder ein Betrieb zu einer höheren freiwilligen Zuwendung, genügt eine einfache Spendenquittung für den Sonderausgabenabzug nicht. Hier erwartet das Finanzamt als Spendenbestätigung einen amtlichen Vordruck. Diesen verschickt die begünstigte Organisation in der Regel in dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem es die Spende erhalten hat.
Aus der amtlichen Zuwendungsbescheinigung gehen alle Zuwendungen hervor, die der Spender dieser Organisation im Laufe des Zeitraums hat zukommen lassen. Das Finanzamt erkennt den gesamten Betrag an. Außerdem kann der Spender die durch ihn begünstigte Organisation anweisen, die amtliche Zuwendungsbescheinigung auf elektronischem Weg direkt an das zuständige Finanzamt zu senden.
Eine Ausnahme von der Vorlage einer amtlichen Zuwendungsbescheinigung bei Spenden über 200 Euro lässt der Gesetzgeber zu, wenn der Spender mit der freiwilligen Zuwendung die Opfer einer Katastrophe unterstützen möchte. Der Geldbetrag fließt hier auf ein eingerichtetes Sonderkonto. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit reicht es dem Finanzamt aus, wenn der Spender einen einfachen Nachweis einreicht.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Spende

Rechtsgrundlagen für die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Spende
Im Steuerrecht finden sich mehrere Rechtsgrundlagen, die die steuerliche Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen regeln. Für einen privaten Spender sind insbesondere die Vorschriften des Einkommensteuerrechts wichtig. Hier bestimmen sich die Regeln zum Spendenabzug aus dem § 10 b EStG, dem § 34g EStG und dem § 50 EStDV.
Tätigt eine GmbH oder ein eingetragener Verein eine Spende, erfolgt die steuerliche Berücksichtigung bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach den Vorschriften des Körperschaftsteuerrechts. Die einschlägige Norm ist § 9 KStG.
Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden
Für die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden gilt, dass der Spender mit der freiwilligen Zuwendung einen gemeinnützigen Zweck, einen mildtätigen Zweck oder einen religiösen Zweck unterstützt. Hierbei kann es sich um die freiwillige Zuwendung an einen Verein, eine gemeinnützige Organisation, eine Stiftung oder eine religiöse Einrichtung handeln.
Kann auch eine Sachspende von der Steuer abgesetzt werden?

Zudem muss der Spender den Wert der getätigten Sachspende ermitteln. Besteht die freiwillige Zuwendung in der Übergabe eines neuen Gegenstandes, lässt sich der Wert aus der dazugehörigen Rechnung ablesen. Bei einem gebrauchten Gegenstand muss der Spender den Zeitwert der Sachspende ermitteln. Der Zeitwert entspricht dem gemeinen Wert oder dem Marktwert des Gegenstandes, den der Spender spenden möchte.
Der Marktwert lässt sich z. B. dadurch ermitteln, dass der Spender durch einen Blick in die Kleinanzeigen seiner Zeitung oder ins Internet feststellt, was ein gleichwertiger Gegenstand kosten würde.
Was verbirgt sich hinter dem Spendenvortrag?
Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden hat der Gesetzgeber eine jährliche Höchstgrenze beschlossen. Maximal kann ein Spender 20 % seiner gesamten Einkünfte als Sonderausgaben geltend machen, wenn er eine freiwillige Zuwendung tätigt.
Spendet der Spender einen höheren Betrag, kann er den Differenzbetrag im Folgejahr ansetzen. Das zuständige Finanzamt berücksichtigt dies durch einen Spendenvortrag. Dabei wird der Differenzbetrag mit einem entsprechenden Steuerbescheid in das nächste Kalenderjahr vorgetragen.
Wie behandelt man Spenden an Stiftungen steuerlich?
Unabhängig von der Höhe des Einkommens kann der Spender eine freiwillige Zuwendung von maximal einer Millionen Euro tätigen, wenn der Geldbetrag in den Vermögensstock einer Stiftung fließt. Lässt sich ein Ehepaar gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen, erhöht sich der abziehbare Betrag auf zwei Millionen Euro. Dem Geber der freiwilligen Zuwendung steht es frei, die gesamte Zuwendung auf die nächsten zehn Veranlagungen zu verteilen.
Ist die Spende an eine politische Partei absetzbar?

Rechtsprechung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden
Zu den Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Spende hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16. März 2021 – Aktenzeichen: X R 37/19 – Stellung bezogen. Dieser Stellungnahme ging der folgende Sachverhalt voraus:
Eine Spenderin wollte mit ihrer Zuwendung an ein Tierheim die Unterbringung und Pflege eines bestimmten Hundes unterstützen. Bei der Erstellung ihrer Einkommensteuer reichte sie eine Spendenbestätigung über 5.000 Euro nach amtlichem Vordruck ein. Das zuständige Finanzamt versagte aber dennoch die steuerliche Berücksichtigung als abzugsfähige Sonderausgabe. In der Begründung hieß es, dass eine freiwillige Zuwendung nicht zweckgebunden sein darf. Die begünstigte Institution muss die freiwillige Zuwendung so verwenden dürfen, dass die vorrangigen Interessen gewahrt sind. Dies wäre bei der konkreten Zweckbindung – mit dem Geld soll nur die Unterbringung und Pflege eines Hundes gewährleistet werden – nicht der Fall.
Die Klage der Spenderin wies das zuständige Finanzgericht zurück. In der Begründung teilte man ihr mit, dass man dieselbe Auffassung wie das Finanzamt vertrat.
Die Klägerin legte Revision beim Bundesfinanzhof ein. Dieser teilte die Ansicht von Finanzamt und Finanzgericht nicht. In der konkreten Zweckbindung sahen die Richter des X. Senat keinen Hinderungsgrund für die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe.
Mit dem Urteil gab der Bundesfinanzhof der Klägerin recht.
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