Der Unternehmenskauf ist ein gängiges Mittel, um eine neue Existenz zu gründen oder die Nachfolge für ein Unternehmen zu regeln. Er kommt weitaus häufiger vor, als es Schlagzeilen in den Medien vermuten lassen. Berichtet wird grundsätzlich nur über entsprechende Verträge, die große und bekannte Unternehmen betreffen. Besonders häufig kommt der Unternehmenskauf allerdings im Mittelstand vor.
Der Unternehmenskauf ist allerdings auch ein Rechtsgeschäft, dessen Voraussetzungen und Abwicklung nicht ganz unproblematisch sind. Es gibt zahlreiche Voraussetzungen, an denen der Kauf scheitern kann. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die wesentlichen Voraussetzungen, die das Kaufgeschäft betreffen.
Es gibt zwei unterschiedliche Arten, auf die der Kauf eines Unternehmens abgewickelt werden kann. Diese werden als „Share Deal“ und „Asset Deal“ bezeichnet.
Beim Share Deal findet der Kauf über die Anteile an der Gesellschaft statt. Dieser Kauf kann sich auf Aktien, Anteile an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer GmbH beziehen. Der Käufer tritt durch den Kauf in die Rechte und Pflichten des Aktionärs beziehungsweise Gesellschafters ein.
Der Asset Deal verläuft über den Kauf der Produktionsgüter, die die Basis für die Tätigkeit des Unternehmens darstellen. Welche das sind, hängt von der Art des Unternehmens an. Es kann sich zum Beispiel um Produktionsanlagen, Immobilien oder auch Patente handeln.
Bei einem Unternehmenskauf gibt es in der Realität Sonderformen dieser beiden grundlegenden Arten. Häufig besteht der Bedarf für spezielle Regelungen, die sich auf den Umgang mit Verbindlichkeiten und vergleichbaren Verpflichtungen des Unternehmens beziehen.
Bei einem Unternehmenskauf kommt es auf eine sorgfältige Planung und umfassende Verhandlung an. Es handelt sich um ein komplexes Rechtsgeschäft, das – wie jedes andere auch – Verbindlichkeit entwickelt. Da ein Unternehmen aufgrund seiner Strukturen ein komplexer Gegenstand ist, ist es schwierig, bestimmte Vertragsklauseln nach oder während der Abwicklung zu verändern oder zu ergänzen.
Da nachträgliche Änderungen nur schwer oder sogar unmöglich zu realisieren sind, kommt es für eine erfolgreiche Abwicklung des Unternehmenskaufs darauf an, dass umfangreiche Vertragsverhandlungen stattgefunden haben. Hierbei stellt es für den Käufer eine Herausforderung dar, den wahren Wert des Unternehmens herauszufinden.
Grundsätzlich trifft den Käufer bei der Veräußerung eines Unternehmens eine bestimmte Sorgfaltspflicht. Er ist angehalten, Risiken zu prüfen und sich nicht blind auf die Angaben des Verkäufers zu verlassen. Diese Pflicht wird als „Due Diligence Prüfung“ bezeichnet. Im Zweifel ist hierfür ein Experte heranzuziehen.
Allerdings bleibt auch der Verkäufer nicht ohne Pflichten. Er muss dem Verkäufer alle Dokumente und weitere Informationen zugänglich machen, die der entsprechenden Information dienen. Er darf keine Unterlagen zurückhalten und muss prüfen, ob sie vollständig sind. Bewusst falsche Angaben oder arglistiges Verschweigen von Informationen muss sich der Verkäufer anrechnen lassen.
Wenn der Verkauf eines Unternehmens durchgeführt wird, stellt sich bei vielen Details die Frage, ob und in welcher Weise eine Übernahme erfolgen soll. Verschiedene Details sind hierbei gesetzlich geregelt. In anderen Fällen ist eine vertragliche Regelung notwendig.
Besonders relevant wird die Frage nach einer Übernahme, wenn es um bereits entstandene Schulden geht. Hierbei ist die Regelung von § 25 HGB von Bedeutung.
Nach §25 HGB gilt – soweit keine abweichende Vereinbarung im Sinne von Absatz 2 der Vorschrift vorliegt – dass bei dem Verkauf eines Handelsgewerbes die Verbindlichkeiten übernommen werden, wenn es sich um eine Fortführung des Unternehmens handelt. Falls eine abweichende Vereinbarung vorgenommen wird, wird sie nach dieser Bestimmung erst dann wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen wird, falls das Geschäft unter Kaufleuten vorgenommen wird.
Wenn es sich bei den Verbindlichkeiten um Steuerschulden handelt, kann sich die Sachlage anders darstellen. Einschlägig ist hierbei die Vorschrift von § 75 AO. Hiernach wird die Haftung von Steuerschulden an den Käufer weitergereicht, wenn diese Schulden im Jahr vor der Übernahme des Unternehmens entstanden sind und wenn das Unternehmen als Ganzes übernommen wurde.
Bei der Haftung für Steuerschulden ist keine anderweitige Vereinbarung mit dem Verkäufer nach außen hin möglich. Hier kann allenfalls ein Ausgleich im Innenverhältnis vertraglich festgelegt werden.
Wenn es um die Fortführung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses geht, ist die Vorschrift des § 613a BGB einschlägig. Diese hat den Sinn, die Arbeitnehmer bei einem Verkauf des Unternehmens zu schützen. § 613a BGB ist allerdings nur dann einschlägig, wenn ein „Betriebsübergang“ stattgefunden hat. Das ist dann der Fall, wenn der Betrieb nach Abwicklung des Verkaufs unverändert oder weitgehend unverändert fortgesetzt wird.
Rechtliche Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Kauf eines Unternehmens auftreten, beziehen sich häufig auf die Frage nach einem Betriebsübergang. Da mit dieser Fragestellung die Anstellung der Arbeitnehmer verbunden ist, beschäftigt sie regelmäßig die Arbeitsgerichte.
Auch Versicherungen können von der Veräußerung eines Unternehmens betroffen sein. Hierfür gilt nach § 95 VVG, dass, soweit keine anders lautende Vereinbarung gegeben ist, abgeschlossene Versicherungen bei einem Kauf übergehen.
Die Besonderheit liegt hier darin, dass der Käufer ein außerordentliches Kündigungsrecht erhält, wobei die Frist nach § 96 VVG einen Monat ab dem Zeitpunkt des Erwerbs beziehungsweise ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der vorhandenen Versicherung beträgt.
Bei einem stattgefundenen Unternehmenskauf muss man verhindern, dass der Verkäufer nach der Übertragung der Firma ein Konkurrenzunternehmen aufnimmt. Die mit seinem Wissen verbundene Erfahrung würde zu untragbaren Wettbewerbsvorteilen führen.
Hier gibt es allerdings keine gesetzliche Verbotsregel. Erforderlich ist die vertragliche Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots. Dieses muss nicht zwangsläufig unbeschränkt sein. Es kann zeitliche und inhaltliche Grenzen besitzen.
Ein erfolgreicher Unternehmenskauf setzt die Vereinbarung eines geeigneten Kaufpreises voraus. Wie auch bei anderen Kaufgegenständen, spielt natürlich auch hierbei der Wert des Unternehmens eine gewichtige Rolle. Hierfür muss eine Unternehmensbewertung durchgeführt werden, wobei die Bestimmung am besten unter Heranziehung eines Experten funktioniert.
Im Grundsatz sind der Substanzwert und die zukünftig zu erwartenden Erträge für den Unternehmenswert entscheidend. Bei dem Substanzwert handelt es sich um den eigentlichen Verkaufswert der Wirtschaftsgüter des Unternehmens mit Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten. Die zu erwartenden Erträge sind bedeutsamer für den Verkauf, als der Substanzwert.
Häufig wird auch der immaterielle Geschäftswert in die Preisberechnung einbezogen. Allerdings ist bei diesem die Berechnung besonders schwierig.
Es ist nicht zwangsläufig erforderlich, dass der Kaufpreis für das Unternehmen seinem tatsächlichen Wert entspricht. Es kann sein, dass man zum Beispiel bei einer Nachfolge innerhalb einer Familie eine andere Lösung findet.
Bei einer Existenzgründung ist fraglich, ob es sich um eine Neugründung eines Unternehmens handeln soll, oder ob der Ankauf eines bestehenden Unternehmens die bessere Lösung ist. Die Antwort auf diese Frage hängt selbstverständlich vom jeweils gegebenen Einzelfall ab. Gibt es geeignete bestehende Unternehmen? Lohnt sich ein Kauf in Bezug auf ein Unternehmen finanziell?
Grundsätzlich besteht der Vorteil, dass das Unternehmen bereits aufgebaut ist. Es sind – abhängig vom Einzelfall – schon Immobilien, Arbeitskräfte und Produktionsmittel verfügbar. Lieferanten und Banken verfügen über gute Kontakte zum Unternehmen. Auch Daten aus der Vergangenheit sind vorhanden und sorgen für die Möglichkeit einer zuverlässigen Planung.
Allerdings kann ein Kauf auch Nachteile gegenüber einer vollständigen Neugründung haben.
Er ist nicht unbedingt mit innovativen Konzepten vereinbar. Es ist erforderlich, auf dem Vorhandenen aufzubauen. Gegebenenfalls müssen Altlasten übernommen werden. Auch können Kunden und Geschäftspartner emotional mit dem alten Inhaber verbunden sein und deshalb eine weitere Zusammenarbeit ablehnen.
Da der Kauf eines Unternehmens schwierig sein kann, ist in vielen Fällen eine erfahrene, kompetente Unterstützung erforderlich, die über das notwendige Fachwissen und gute Kontakte in der Geschäftswelt verfügt.
Bei einem Unternehmenskauf kommt es auf zahlreiche wirtschaftliche, juristische und soziale Aspekte an – ein Experte in diesem Bereich kann über eine umfangreiche Beratung dafür sorgen, dass Risiken minimiert und Gewinne gesteigert werden.