Das Urheberrecht – Begriff, rechtliche Grundlagen und Sanktionen bei einer Urheberrechtsverletzung

Urheberrecht

Das Urheberrecht – Begriff, rechtliche Grundlagen und Sanktionen bei einer Urheberrechtsverletzung

Das Recht des Urhebers schützt die Idee, die der Verfasser eines Textes zu Papier gebracht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Ihm steht das alleinige Recht zu, das Werk zu veröffentlichen und die Früchte für die Verwertung zu tragen. Zu den Werken, die durch das Urheberrecht geschützt sind, gehören:

 

  • Schriftliche Werke, wie z. B. Vorträge, Berichte, Bücher oder Musikkompositionen
  • Werke, die audiovisuell sind, wie z. B. TV- und Radiosendungen oder Videos
  • Visuelle Werke, wie z. B. Werbeposter oder Gemälde
  • Computer- und Videospiele
  • Musicals, Opern und Theaterstücke

 

Das Recht eines Urhebers ist nicht uneingeschränkt ausübbar. Aus künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen darf eine andere Person als der Verfasser eines Werks urheberrechtlich geschützte Sätze oder Passagen dazu verwenden, um sie selbst zu veröffentlichen. Allerdings ist diese Person dazu verpflichtet, den abgeschriebenen Teil als Zitat kenntlich zu machen und auf den Urheber der Worte hinzuweisen. Ein Beispiel zur Einschränkung des Urheberrechts ist das Zitieren bei Doktor- oder Diplomarbeiten. Hier sind in den vergangenen Jahren mehre Plagiatsvorwürfe bekanntgeworden.

Die geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts

 

Als Mitte des 15. Jahrhunderts der Buchdruck in Mainz erfunden wurde, bezeichneten sich die Verfasser von Texten selbst noch als Gelehrte. Weil sich die Plagiatsvorwürfe untereinander in den folgenden Jahren häuften, kam zum ersten Mal die Idee vom Schutz des geistigen Eigentums auf. Bis das Urheberrecht seinen Niederschlag in eine Gesetzesnorm fand, dauerte es allerdings noch viele Jahre. Die erste Rechtsnorm datiert aus dem Jahr 1871.

 

Im Jahr 1886 vereinbarten mehrere Staaten – hierzu gehörten u. a. auch Frankreich, Großbritannien, Italien und Deutschland – die Berner Übereinkunft. Hierbei handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der den Verfasser eines Textes für mindestens 50 Jahre schützen soll. Die Länder, die die Vereinbarung unterzeichneten, beschlossen zudem, dass jedes Land eigenmächtig die Schutzzeit des Autors verlängern könnte. Deutschland tat dies im Jahr 1965. Das Werk eines Autors ist seitdem für 70 Jahre geschützt.

 

Am 09. September 1965 beschloss die damalige deutsche Regierung das Urheberrechtsgesetz, wie es heute bekannt ist. Das Gesetzeswerk trat zum 01. Januar 1966 in Kraft. Die hier verfassten Rechtsnormen haben – in modifizierter Form – bis heute Bestand.

Das Urheberrechtsgesetz – die rechtliche Grundlage für das Urheberrecht

 

In der gesetzlichen Regelung hat der Gesetzgeber nicht nur das Recht eines Schöpfers an einem Werk definiert. Das Urheberrecht gibt auch Auskunft darüber, welche Maßnahmen ein Autor ergreifen kann, wenn eine andere Person sein geistiges Eigentum gestohlen hat.

 

Nach den Bestimmungen im Urheberrechtsgesetz entsteht das Recht des Schöpfers schon vor dem eigentlichen Veröffentlichungsprozess. Sobald er das Werk fertiggestellt hat, kann er seine Rechte als Urheber des Textes wahrnehmen. Hierfür ist weder eine Registrierung noch eine Anmeldung erforderlich. Hierdurch unterscheidet sich das Recht eines Urhebers z. B. vom Patentrecht oder vom Markenrecht.

 

Das Recht eines Urhebers an einem Werk lässt sich nicht übertragen. Es hat auch über dessen Tod hinaus bis zu 70 Jahren Bestand. Nach seinem Tod treten die rechtmäßigen Erben eines Autors in dessen Rechtsfolgen ein.

 

Das Urheberrechtsgesetz gestattet dem Schöpfer eines Textes außerdem, ob er und wie er das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht. Wendet er sich hierzu an einen Verlag, regelt das Verlagsrecht, wie die Nutzungsrechte übertragen werden können, damit sich eine Veröffentlichung ohne Urheberrechtsverletzung ermöglichen lässt.

Welche besonderen Aspekte kennt das Urheberrecht?

 

Das Recht eines Urhebers auf sein Werk ist von zwei besonderen Aspekten geprägt. Zu klären sind zum einen die schriftstellerischen Auftragsarbeiten, die ein Autor im Auftrag eines anderen erledigt und die Behandlung des Urheberrechts, wenn an dem Werk mehr als eine Person beteiligt ist.

Urheberrecht bei Auftragsarbeiten

 

Beauftragt eine Person einen Autor, für ihn einen Text zu schreiben, entsteht ein rechtliches Problem. Denn der Verfasser des Textes ist der Urheber. Ihm allein obliegt die Entscheidung, ob er den von ihm geschriebenen Text veröffentlichen möchte. Der Auftraggeber kann keinen Anspruch geltend machen. Das Recht des Urhebers wird erst dadurch aufgehoben, dass dieser seine Rechte an den Auftraggeber abtritt.

Recht des Urhebers bei Beteiligung mehrerer Autoren an einem Werk

 

Beteiligen sich mehrere Autoren an der Fertigstellung eines Werkes, lassen sich die folgenden Abgrenzungen vornehmen:

 

Bei Bearbeitungen liegt bereits ein veröffentlichtes Werk vor. Ein anderer Verfasser schafft mit seiner Arbeit ein neues Werk. Lassen sich die beiden Veröffentlichungen deutlich voneinander unterscheiden, bleibt das Original in seiner bestehenden Form nutzbar. Der Urheber kann weiter seine Früchte hieraus ziehen. Die zweite Version kann aber nicht ohne die modifizierte Version der schriftstellerischen Grundlage verwendet werden.

 

Bei Anthologien gibt ein Herausgeber die Werke verschiedener Autoren für das öffentliche Publikum frei. Weil die einzelnen Werke klar voneinander abgegrenzt sind und die Autoren deutlich zu erkennen sind, findet keine Urheberrechtsverletzung statt.

 

Bei Gemeinschaftswerken arbeiten zumindest zwei Autoren an einem gemeinsamen Projekt. Weil anschließend nicht mehr eindeutig geklärt werden kann, welcher Beitrag von welchem Autor stammt, muss hinsichtlich der Aufteilung des Honorars ein gerechter Weg gefunden werden.

Das Urheberrecht in der heutigen Medienlandschaft

 

Früher bestand das Urheberrecht nur für Bücher oder andere schriftstellerische Texte. Die Veränderungen in der Medienlandschaft haben jedoch dazu geführt, dass die Rechte eines Urhebers an die heutige Medienlandschaft angepasst wurden. Das Urheberrecht schützt heute auch Filmemacher, Fotografen und Komponisten. Zudem kommt dem Urheberrecht im Internet eine immer größer werdende Bedeutung zu.

Urheberrecht eines Filmemachers

 

Die Herstellung eines Films – hiermit sind neben den Spielfilmen auch Dokumentar– oder Werbefilme gemeint – ist mit einem enormen schöpferischen Aufwand verbunden. Überdies muss der Produzent über ein stabiles Finanzbudget verfügen, damit er sein Werk nach der Fertigstellung auch veröffentlichen kann.

 

Weil an einem Film auch noch viele andere Personen – z. B. Schauspieler, Statisten, Kameraleute, Regisseure und Drehbuchautoren – beteiligt sind, muss zusätzlich die Frage nach dem Urheber des Werks geklärt werden. In der Regel wird diese Rolle dem Regisseur zugedacht. Je nachdem, wie stark der Einfluss der anderen Beteiligten ist, kann es hierbei aber auch zu abweichenden Regelungen kommen.

 

Für den Roman, den der Filmemacher für sein Werk als Vorlage genutzt hat, ist das Urheberrecht hingegen geklärt.

Urheberrecht eines Fotografen

 

UrheberrechtDas Recht eines Fotografen an seinem Bild ist unbestritten. Unabhängig davon, ob er für die Aufnahme eine analoge Kamera, eine Digitalkamera oder ein Mobiltelefon benutzt hat, gilt er als der Schöpfer des Werks. Nimmt der Fotograf Menschen auf, müssen – zum Schutz der persönlichen Daten – unter Umständen auch Persönlichkeitsrechte geklärt werden.

Urheberrecht eines Komponisten

 

Das Recht auf die Verwertung eines Musikstücks steht dem Komponisten zu. Verwendet eine andere Person unberechtigterweise z. B. die Musik aus einem Lied für einen Werbefilm, kann der Komponist seine Rechte gegenüber dem Dieb des geistigen Eigentums wahrnehmen.

Urheberrecht im Internet

 

Weil sich unsere Welt immer mehr digitalisiert, nimmt auch das Urheberrecht im Internet einen immer größeren Raum ein. Problematisch wird es aber, weil der Gesetzgeber neue Gesetze und Verordnungen nicht so schnell beschließen kann, wie sich der technische Fortschritt entwickelt. Zudem ist es vielen Nutzern gar nicht bewusst, dass sie sich gerade am schöpferischen Eigentum eines anderen bereichern, wenn sie einen Text veröffentlichen.

Welchen Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das Urheberrecht?

 

Möchte jemand das Werk – oder einzelne Teile – eines anderen Autors für eine Veröffentlichung verwenden, hat er zwei Möglichkeiten. Entweder nutzt er die Schranke des Urheberrechts und zitiert den Urheber in seinem Werk oder er bittet diesen darum, seinen Text für sich verwenden zu können. Geschieht weder das eine noch das andere, verstößt diese Person gegen das derzeit geltende Urheberrecht.

 

Bei einer Urheberrechtsverletzung hat der Schöpfer des geistigen Eigentums zunächst die Möglichkeit, den Schädiger abzumahnen. Zu einer gerichtlichen Verhandlung kommt es zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Der Urheber des Textes ist berechtigt, von dem Schädiger einen Schadenersatz zu verlangen. Zudem steht es ihm zu, ihn zu einer Unterlassung zu zwingen.

 

Zeigt der Schädiger sich uneinsichtig, muss er die Folgen des Strafrechts tragen. Nach einer gerichtlichen Verhandlung kann die Strafe für die Urheberrechtsverletzung in einer Geldstrafe bestehen. Je nachdem, wie groß der Schaden des Urhebers ist, kommt aber auch eine bis zu drei Jahren festgesetzte Freiheitsstrafe in Betracht.

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