Das Stuttgarter Verfahren: Einstige Bewertungsmethode für Immobilien

Das Stuttgarter Verfahren: Einstige Bewertungsmethode für Immobilien

Ursprünglich wurde das so genannte Stuttgarter Verfahren für die Bewertung von Immobilien verwendet. Wegen der überaus gut verständlichen Berechnungsmethode erfreute es sich bis zum Jahr 2009 großer Beliebtheit. Sogar bei der Bewertung von nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgeschäften lag hin und wieder das Stuttgarter Verfahren zu Grunde. Noch heute findet die Berechnungsmethode Anwendung, wenn es um die Regelung von Abfindungsverfahren bei GmbH-Gesellschaftsverträgen, die vor 2009 beschlossen worden sind, geht.

 

Aus rechtlicher/betriebswirtschaftlicher Sicht handelt es sich beim Stuttgarter Verfahren um ein Übergewinnabgeltungsverfahren. Ausgangsbasis der Berechnungsmethode war das Argument, dass der Wert eine bestimmten Unternehmen stets seiner eigenen Vermögenssubstanz entspricht. Sofern das jeweilige Unternehmen überdurchschnittliche Gewinne verzeichnete, wurde ein entsprechender Zuschlag ermittelt. Dieser ergab sich wiederum aus

spekulativen ausschüttungsfähigen Gewinnen über die darauffolgenden fünf Jahre.

Erfunden wurde das Verfahren in den 50er-Jahren von der Stuttgarter Finanzverwaltung als Antwort auf das damals heftig kritisierte Berliner Verfahren. Erst das Erbschaftssteuerreformgesetz schaffte das Stuttgarter Verfahren mit Wirkung zum 1. Januar 2009 wieder ab. Ersetzt wurde es unter anderem durch das Substanz- und Ertragswertverfahren sowie das Discounted-Cashflow-Verfahren.

 

Kritik und Sonderregelungen

 

Stuttgarter Verfahren

Da es sich um einen pauschalen Bewertungsansatz handelt, berücksichtigt das Stuttgarter Verfahren zu keinem Zeitpunkt individuelle Besonderheiten eines Unternehmens. Schnell wurde vor diesem Hintergrund festgestellt, dass es deshalb gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip verstößt. Diese Feststellung bestätigte das Bundesverfassungsgericht 2009 mit seinem Urteilsspruch.

 

Das Stuttgarter Verfahren war seit jeher als Methode zur Unterehmensbewertung heftig umstritten. Kritiker unterstellten der Berechnungsmethode realitätsferne Ausgangsparameter, welche lediglich bei steuerlichen Zwecken zum Einsatz kam. Letztendlich wurde das Verfahren als veraltet beschrieben.

 

Im Laufe der Jahre wurden dennoch zahlreiche Sonderregelungen getroffen, welche beispielsweise für gemeinnützige oder neu gegründete Gesellschaften oder Holdinggesellschaften von Belang waren. Sonderabschreibungen sowie Rück– und Vorträge aus Verlusten konnten beim Stuttgarter Verfahren sowohl durch Zuschläge als auch durch Abschläge Berücksichtigung finden.

 

Berechnungsmethode beim Stuttgarter Verfahren

 

Wer das Stuttgarter Verfahren einsetzt, ermittelt zunächst den Vermögenswert. Dieser ergibt sich im Verhältnis zum Nennkapital aus der Differenz zwischen Schulden und Vermögen. Die Formel hierzu lautet wie folgt:

 

Vermögenswert = (Vermögen – Schulden) * 100 / Nennkapital

 

Sind die Schulden höher als das Vermögen, lässt sich natürlich auch ein negativer Vermögenswert ermitteln.

 

Im zweiten Schritt gilt es, den so genannten Ertragshundertsatz zu ermitteln. Dabei erfolgt ebenfalls eine Relation zum Nennkapital mit dem geneigten Durchschnitt der Eigenkapitalverzinsung aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren. In die Berechnung fließt das erst Jahr einfach, das zweite zweifach und das dritte dreifach ein. Der Ertragshundertsatz berechnet sich also wie folgt:

 

Ertragshundertsatz = (1 * Geschäftsjahr 1 + 2 * Geschäftsjahr 2 + 3 * Geschäftsjahr 3) * 100 / 6 * Nennkapital

 

Ergibt sich aus der Anwendung der Formel ein negativer Wert, ist der Ertragshundertsatz mit 0 anzusetzen und abermals zu berechnen.

Die Berechnungsmethode des Stuttgarter Verfahrens

 

Im Rahmen des Abschließenden dritten Schritts gilt es, den gemeinen Wert eines Kapitalgesellschaftsanteils zu errechnen. Die ermittelte Zahl gibt am Ende Aufschluss darüber, welchen Wert ein Käufer für den Erwerb einsetzen müsste. Ausschlaggebend sind hierbei die Ertragsaussichten in den kommenden Jahren im direkten Vergleich zu anderen Kapitalanlagen. Hierzu gibt die aktuell gültige Erbschaftssteuer-Richtlinie einen Grenzzinssatz in Höhe von 9 Prozent für die kommenden fünf Jahre vor. Demnach lautet die Berechnungsformel wie folgt:

 

Gemeiner Wert = Vermögenswert + 5 * (Ertragshundertsatz – 9 * Gemeiner Wert / 100)

 

Nach den ersten drei wichtigen Berechnungsschritten erfolgt nach dem Stuttgarter Verfahren anhand der erhaltenen/gerundeten Werte die Nutzung folgender Formel:

 

Gemeiner Wert = 0,68 * (Vermögenswert + 5 * Ertragshundertsatz)

 

Daraus ergibt sich der Wert aller Anteile einer Kapitalgesellschaft im Verhältnis zum Nennkapital.

 

Neue Verfahren sorgen für mehr Flexibilität

 

Das in die Jahre gekommene Stuttgarter Verfahren empfanden insbesondere Kritiker als veraltet. Angesichts der gleichzeitig wachsenden Globalisierung suchten viele beteiligte Parteien nach modernen und zugleich zukunftsgerechten Lösungen, die zusätzliche Transparenz sowie Flexibilität bieten. Sicher ist, dass das Stuttgarter Verfahren durchaus zur einst gegebenen Zeit seine Daseinsberechtigung hatte.

1 Comment
  • Claus Hartmann
    Posted at 12:08h, 24 September

    Stuttgarter Verfahren