Was bedeutet Stundung?

Was bedeutet Stundung?

Aus der Sicht so mancher Schuldner ist eine Stundung zunächst einmal etwas Positives. Sie verschafft Erleichterung und vermittelt das Gefühl der „Entlastung“ in der jeweiligen Situation. Für eine kurze, bestimmte Zeit mag dies durchaus hilfreich sein. Zu einem späteren Termin – dieser wird vom Gläubiger vorgegeben – muss der gestundete Betrag jedoch in einem Zug beglichen werden. Was aber ist eigentlich eine Stundung und welche Voraussetzungen sind daran geknüpft? Fragen über Fragen – und hier sind die Antworten.

 

Die Stundung – eine spezielle Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger

 

Durch die Möglichkeit der Stundung gewährt der Gläubiger dem Schuldner eine bestimmte, vertraglich zu vereinbarende „zahlungsfreie“ Frist. Und das, obwohl eine bestehende, fällige Verbindlichkeit eigentlich gezahlt werden müsste. Auf Antrag des Schuldners kann der Gläubiger gestatten, dass der geschuldete Betrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlt wird. Allerdings muss eine nachvollziehbare Begründung seitens des Schuldners vorliegen. Dies können sowohl sachliche, als auch persönliche Gründe sein:

 

Was sind sachliche und persönliche Billigkeitsgründe?

 

Bei sachlichen Gründen handelt es sich nach steuerrechtlichen Gegebenheiten um rein objektive Umstände, welche durch Vorliegen einer bestimmten Sache oder einer Begebenheit begründet sind. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Forderung kurzfristig und mit Sicherheit zurückzuerstatten sein wird. Auch wenn der Schuldner nachweisen kann, dass er binnen eines kurzfristig anzusetzenden Zeitraumes eine Erstattung der Steuersumme erwarten kann, um deren Stundung er bittet, ist die Bezeichnung „sachlicher Billigkeitsgrund“ zutreffend.

 

Persönliche Gründe sind dann gegeben, wenn der säumige Steuerzahler beispielsweise beim Finanzamt um einen Zahlungsaufschub bittet und diesem auch „würdig“ ist. Würdig ist der Schuldner unter anderem bei eingetretener Arbeitslosigkeit, im Falle einer Naturkatastrophe, bei Auftreten einer schweren Erkrankung oder bei besonderen betrieblichen oder unternehmerischen Umständen. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich gleichzeitig, dass der Schuldner nachweisen muss, dass er seinen finanziellen Engpass nicht selbst verschuldet hat. Obendrein ist eine Voraussetzungen für das Vorliegen eines persönlichen Billigkeitsgrundes, dass der Steuerzahler die erforderliche Geldsumme zum vereinbarten Zahlungstermin nicht zur Verfügung stehen hat. Und auch hier darf kein eigenes Verschulden zu Grunde liegen.

 

Die Stundung – Zahlungsaufschub für bestehende Forderungen

 

Ein Schuldner hat nicht grundsätzlich ein Anrecht auf eine Stundung. Vielmehr obliegt es in den meisten Fällen dem Entgegenkommen des Gläubigers, ob er der Person, die ihm das Geld schuldet, tatsächlich die Chance ermöglicht, die Zahlung nachträglich auszuführen. Des Weiteren stimmen beide Parteien die Konditionen der bewilligten Stundung miteinander ab und halten diese in einer so genannten Stundungsvereinbarung fest. Der damit einhergehende erforderliche Verwaltungsakt ist im Steuerrecht im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) verankert.

 

Hinweis:

Wenn ein Schuldner die Möglichkeit auf einen Zahlungsaufschub erhält, spricht man von einer Stundung. Die tatsächliche Forderung bleibt in vollem Umfang bestehen. Lediglich das Zahlungsziel bzw. das Tilgungsdatum wird geändert und muss vertraglich geregelt werden. Es ist üblich, den gestundeten Betrag in einer Summe zu begleichen.

 

Sofern sich der Gläubiger jedoch einverstanden erklärt, ist es auch denkbar, die gestundete Summe in mehreren Einzelbeträgen zu entrichten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dies langfristig zum Nachteil des Schuldners sein kann. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass zusätzlich Stundungszinsen zu zahlen sind – und die übrigen bestehenden Verbindlichkeiten ebenfalls innerhalb desselben Zeitraums zu begleichen sind.

 

Das kann die Stundungsvereinbarung enthalten:

 

  • den gewünschten Stundungszeitraum
  • mögliche Forderung von Zinsen für die Stundung
  • Zahlungstermin
  • sonstige Vereinbarungen

 

StundungStundungen sind meist bei der Inanspruchnahme von Forderungen oder bei der Aufnahme von Krediten durch Privatpersonen ein Thema. Darüber hinaus sind sie mitunter auch im Steuerrecht von Belang. Diesbezüglich ist es unerheblich, ob der Zahlungsaufschub abgelehnt oder bewillig wird. Er ist in jedem Fall ein Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

 

Hinweis:

Als Stundungsende wird der Zeitpunkt bezeichnet, zu welchem der Schuldner die Zahlung erbringt. Hierbei ist auch von der so genannten „Besserung“ die Rede. Vorausgesetzt wird, dass der Schuldner unaufgefordert seine Leistung erbringt und zahlt.

 

Fazit

 

Selbst wenn eine Stundung bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten für den Schuldner eine Erleichterung darstellt, ist ein Stundungsantrag bei einer Zahlungsunfähigkeit oder gar bei einer vorliegenden Überschuldung nicht sinnvoll. Denn Fakt ist, dass das eigentliche Problem durch den Zahlungsaufschub nicht behoben wird. Gleichzeitig sind weitere Raten zu zahlen, die der Schuldner auch nach Ablauf der Stundungsfrist nicht bezahlen können wird.

 

Ganz abgesehen davon stellen viele Gläubiger bzw. insbesondere das Finanzamt – Stundungszinsen in Rechnung, die den gesamt geschuldeten Betrag zusätzlich erhöhen. Insofern gehen Schuldner mit einem Stundungsantrag – auch wenn dies auf den ersten Blick nicht den Anschein macht – das Risiko ein, noch tiefer in die „Schuldenfalle“ zu tappen.

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