Kurzarbeit – Finanzielle Hilfen während der wirtschaftlichen Notlage

Kurzarbeit – Finanzielle Hilfen während der wirtschaftlichen Notlage

Wenn Unternehmen in eine wirtschaftliche Notlage gelangen, ist Kurzarbeit eine sinnvolle Unterstützung, um Entlassungen zu vermeiden. Wegen des erheblichen Arbeitsausfalls kommt es zur vorübergehenden Minderung der Arbeitszeit im Betrieb. Kurzarbeit kann die gesamte oder nur einen Teil der Belegschaft betreffen. Die betroffenen Beschäftigten arbeiten während der Kurzarbeit weniger oder gar nicht. Im Folgenden erfahren Sie alle relevanten Informationen für Unternehmen und Arbeitnehmer rund um das Thema Kurzarbeit.

 

Kurzarbeit – die staatliche Förderung für Unternehmen und Arbeitnehmer

 

Es kann vorkommen, dass Betriebe vorübergehend staatliche Hilfe benötigen, um Kündigungen zu umgehen. Fallen Aufträge weg und es entsteht in einem bestimmten zeitlichen Rahmen ein Arbeitsausfall, dann trägt Kurzarbeit durch schwierige Zeiten. Das Kurzarbeitergeld ist eine finanzielle Förderleistung, die dabei hilft, den Verdienstausfall der Beschäftigten teilweise auszugleichen. Kurzarbeitergeld zählt zu den Entgeltersatzleistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die zuständige Behörde ist in Deutschland die Agentur für Arbeit.

 

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn der Betrieb die Arbeitszeiten verkürzen muss. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber dies bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Die meisten Unternehmen nutzen die Unterstützung im Rahmen der Kurzarbeit aus konjunkturellen Beweggründen, also wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Gehalt, das der Arbeitnehmer normalerweise erhält. Die Beschäftigten bekommen in der Regel 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts als Kurzarbeitergeld. Ist mindestens ein Kind vorhanden, dann beträgt die Höhe des Kurzarbeitergeldes 67 Prozent des Nettoentgelts.

 

Kurzarbeitergeld – die wichtigsten Informationen für Arbeitnehmer

 

KurzarbeitViele Baubetriebe nutzen während der Schlechtwetterzeit das sogenannte Saison-Kurzarbeitergeld. Durch die Witterung ist es Bauunternehmen häufig nicht möglich, Aufträge zu bearbeiten und deshalb entsteht ein Arbeitsausfall. Befindet sich ein Unternehmen in Umstrukturierungsmaßnahmen, kann der Arbeitgeber zur Vermeidung von Kündigungen ebenfalls Kurzarbeit anzeigen. Die Förderung nennt man Transfer-Kurzarbeitergeld. Neben dem Vermeiden von Entlassungen liegt das Bestreben des Betriebes und des Staates darin, die Arbeitnehmer in neue Arbeitsverhältnisse zu vermitteln.

 

Dem Grunde nach zeigt das Unternehmen Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit an. Der Arbeitgeber stellt den Antrag auf Kurzarbeitergeld. Deshalb brauchen Arbeitnehmer nichts zu veranlassen.

 

Kurzarbeitergeld während Corona – Erhöhung bis zum 31. Dezember 2021

 

Das Kurzarbeitergeld erhöht sich bis vorerst 31. Dezember 2021, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Hat das Unternehmen spätestens für März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld beantragt, dann tritt die besondere Regelung in Kraft. Somit erhöht sich die Leistung ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent des Nettoentgelts. Eltern bekommen 77 Prozent des ausgefallenen Entgelts. Das Kurzarbeitergeld erhöht sich weiter auf 80 Prozent beziehungsweise auf 87 Prozent (mit Kind), wenn der 7. Bezugsmonat erreicht ist.

 

Die Monate des Bezuges müssen dabei nicht durchgängig sein. Das heißt, dass nach dem Unterbrechen der Kurzarbeit kein Neubeginn der Bezugsmonate in der Berechnung Berücksichtigung findet. Sofern Beschäftigte Saison-Kurzarbeitergeld beziehen zählt auch diese Förderung. Arbeitnehmer können das erhöhte Kurzarbeitergeld bekommen, wenn sie in dem Monat mit einem Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent betroffen sind.

 

Der Referenzmonat für die Berücksichtigung der Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs ist der März 2020. Das bedeutet, dass die Auszahlung der Erhöhung erstmalig im Juni 2020 erfolgt ist. Beziehen die Beschäftigten Kurzarbeitergeld, so kann die Agentur für Arbeit im Bezugszeitraum andere zumutbare Beschäftigungsverhältnisse anbieten. Der Lohn aus einem dieser Beschäftigungsverhältnisse verringert das Kurzarbeitergeld entsprechend.

 

Wie lange ist die Förderung möglich?

 

KurzarbeitUnternehmen erhalten die Möglichkeit, das Kurzarbeitergeld für die Dauer von 12 Monaten zu erhalten. Eine Unterbrechung des Bezuges ist auch möglich. Beispielsweise kann eine Unterbrechung eintreten, wenn der Betrieb kurzfristig einen großen Auftrag bearbeitet und deshalb die Arbeitnehmer vorübergehend voll arbeiten. Im Anschluss daran ist wieder der Bezug von Kurzarbeitergeld möglich.

 

Bis zum Ende des Jahres 2021 erhöht sich die Bezugsdauer auf längstens 24 Monate, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Unterbricht die Kurzarbeit für 3 Monate oder länger, erneuert sich die Dauer des Kurzarbeitergeldes. Ein erneuter Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn das Unternehmen die Arbeitszeit wieder verringern muss.

 

Welche Auswirkung hat eine Nebenbeschäftigung auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes?

 

Üben Arbeitnehmer bereits vor der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit aus, wirkt sich das nicht auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus. Demzufolge rechnet die Agentur für Arbeit den Nebenverdienst nicht auf die Förderung an. Beginnen Arbeitnehmer erst während des Kurzarbeitergeldbezugs eine Nebenbeschäftigung, dann berücksichtigt die Agentur für Arbeit diesen Verdienst bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Eine Sonderregelung gilt beim Anrechnen des Nebenverdienstes bis 31. Dezember 2021, denn bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Hinzuverdienst vollständig anrechnungsfrei.

 

Wer zahlt das Kurzarbeitergeld an Arbeitnehmer aus?

 

Grundsätzlich melden Arbeitgeber die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit an und beantragen die Leistung. Demzufolge erhalten die Beschäftigten die Zahlungen nicht direkt von der Agentur für Arbeit, sondern vom Arbeitgeber. Das Unternehmen tritt sozusagen in Vorleistung und rechnet das Kurzarbeitergeld nachträglich mit der Agentur für Arbeit ab. Die Arbeitsagentur zahlt die Erstattungsleistung rückwirkend an das Unternehmen.

 

Welche Hilfen können Arbeitnehmer beantragen, wenn sie kein oder nur wenig Kurzarbeitergeld erhalten?

 

Sind die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht gegeben oder reicht die Förderung für den Lebensunterhalt nicht aus, so kann der Arbeitnehmer andere Sozialleistungen beantragen. Dazu gehören Wohngeld, Kinderzuschlag oder Arbeitslosengeld II. Diese Förderleistungen können sich untereinander ausschließen. Bevor Beschäftigte den Antrag auf Arbeitslosengeld II einholen, ist der Antrag auf Wohngeld sowie Kinderzuschlag zu stellen. Die zuständigen Behörden beraten zur jeweiligen Leistung.

 

Besteht während der Kurzarbeitsphase die Möglichkeit, an einer Qualifizierung teilzunehmen?

 

Während der Kurzarbeit können Arbeitnehmer an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen. Infolgedessen besteht ein Kurzarbeitergeldanspruch, sofern ein Ausfall des Entgelts gegeben ist. Des Weiteren muss die Weiterbildung während der Kurzarbeitsphase stattfinden.

 

Außerdem müssen die allgemeinen Bedingungen für den Kurzarbeitergeldbezug vorliegen. Im Rahmen der Weiterbildung sind Wissensinhalte zu vermitteln, die für den Arbeitsmarkt brauchbar sind. Die Qualifizierung ist den Gegebenheiten des Unternehmens anzupassen. Darum muss es zu jeder Zeit machbar sein, die Weiterbildung abzubrechen oder zu verschieben, wenn es für die Arbeit im Unternehmen notwendig ist.

 

Kurzarbeitergeld – relevante Informationen für Unternehmen

 

Unternehmen können einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld geltend machen, wenn mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent haben. Die Agentur für Arbeit erstattet Beiträge zur Sozialversicherung pauschal zu 100 oder zu 50 Prozent. Im Allgemeinen ist ein Bezug von Kurzarbeitergeld für die Dauer von 12 Monaten möglich. Aufgrund der Corona-Pandemie bietet der Staat die Möglichkeit, die Förderleistung bis zu 24 Monate zu erhalten.

 

Arbeitnehmer, die in einem Zeitarbeitsunternehmen tätig sind, können ebenfalls Kurzarbeitergeld beziehen. Unternehmen, in denen Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit bestehen, können auf den Aufbau eines negativen Arbeitszeitkontos verzichten. Die sonstigen Voraussetzungen für die Beanspruchung von Kurzarbeitergeld gelten hierbei weiterhin.

 

Was muss ein Betrieb für Voraussetzungen erfüllen, um Kurzarbeitergeld zu beantragen?

 

Alle Regeln und Vorgaben sind im Dritten Sozialgesetzbuch beschrieben. Demnach müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • ein erheblicher Wegfall der Arbeit, der mit einem Entgeltausfall einhergeht
  • die betrieblichen sowie persönlichen Voraussetzungen der Arbeitnehmer müssen erfüllt sein
  • der Arbeitsausfall muss bei der Arbeitsagentur angezeigt sein

 

Zu den betrieblichen Voraussetzungen zählt, dass mindestens eine Person im Unternehmen beschäftigt sein muss. Die Kurzarbeit braucht nicht im gesamten Unternehmen zu erfolgen. Demzufolge kann Kurzarbeit auch einzelne Abteilungen des Unternehmens betreffen.

 

Können Selbstständige Kurzarbeitergeld erhalten?

 

Selbstständig Arbeitende erhalten kein Kurzarbeitergeld, weil sie nicht sozialversicherungspflichtig tätig sind. Selbst wenn eine freiwillige Weiterversicherung vorhanden ist, besteht kein Anspruch auf die Förderleistung. Dennoch haben Selbstständige eine Möglichkeit, ihre Existenz abzusichern.

 

Falls sie freiwillig versichert sind (=Antragspflichtversicherung), können Selbstständige einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen. Bei fehlender Antragspflichtversicherung ist keine Arbeitslosengeldzahlung möglich. Erzielen selbstständig Arbeitende keine oder wenig Einkünfte, dann ist das Jobcenter der richtige Ansprechpartner. Im Falle dessen ist Arbeitslosengeld II zu beantragen.

 

Wie erfolgt die Anzeige des Arbeitsausfalls durch den Arbeitgeber?

 

Tritt der Arbeitsausfall beispielsweise im März ein, so muss die Anzeige im Laufe des Monats März erfolgen. Also der Betrieb hat die Kurzarbeit in dem Monat bekannt zu geben, in dem die Kurzarbeit startet. Dabei sind folgende Faktoren zu beachten:

  • die Anzeige hat schriftlich bei der zuständigen Arbeitsagentur zu erfolgen
  • die zuständige Behörde ist die Agentur für Arbeit am Betriebssitz des Arbeitgebers
  • der Arbeitgeber hat eine Begründung zum erheblichen Arbeitsausfall abzugeben

 

Die erforderlichen Antragsunterlagen sind auf der Homepage der Agentur für Arbeit herunterzuladen. Auch das Beantragen ist online möglich.

 

Bei der Anzeige der Kurzarbeit sind gegebenenfalls folgende unternehmensinterne Vorgaben und auch Fristen zu berücksichtigen:

  • Vereinbarungen mit dem Betriebsrat, sofern vorhanden
  • Klauseln in Arbeitsverträgen
  • tarifvertragliche Vorgaben bei der Anzeige und Nutzung von Kurzarbeitergeld
  • eventuell sind Einzelvereinbarungen mit den Beschäftigten abzuschließen

 

Wichtig ist, dass der Betrieb nach einer Zeit ohne Kurzarbeitergeldbezug den Arbeitsausfall erneut bekannt geben muss. Das Verfahren gilt ab einer Kurzarbeitsunterbrechung von 3 aufeinanderfolgenden Monaten.

 

Was bedeutet „Entgeltausfall durch erheblichen Arbeitsausfall“?

 

Zum einen muss ein unabwendbares Ereignis eintreten. Das kann eine behördlich veranlasste Maßnahme sein, ein Unglücksfall oder auch ungewöhnliche Witterungsverhältnisse. Zum anderen kann eine wirtschaftliche Ursache zum erheblichen Arbeitsausfall führen, die zum Beispiel durch Auftragsmangel entstanden ist. Zudem muss der Ausfall der Arbeit vorübergehend und unvermeidbar sein.

 

Diese Mindestanforderungen sind derzeit zu erfüllen:

  • bei mindestens 10 Prozent der Beschäftigten muss ein Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent vorliegen
  • das gilt für einzelne Abteilungen oder im gesamten Unternehmen
  • der Ausfall muss im jeweiligen Monat erfolgen

 

Zu den Arbeitnehmern gehören auch Personen, die nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind. Sie zählen mit in die Gesamtsumme der Beschäftigten.

 

Was ist unter einem „unvermeidbaren Arbeitsausfall“ zu verstehen?

 

Der Arbeitsausfall darf nicht auf saisonbedingten, betriebsüblichen oder branchenüblichen Gründen beruhen. Zuerst sind Arbeitszeit- und Überstundenkonten abzubauen. Bis Ende des Jahres 2021 ist es nicht erforderlich, negative Arbeitszeitkonten anzulegen. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit der Umsetzung der Beschäftigten in andere Betriebsbereiche zu prüfen. Es muss ersichtlich sein, dass wirtschaftlich zumutbare Gegenaktivitäten erfolgt sind. Dazu zählen zum Beispiel Instandsetzungsarbeiten oder das Arbeiten auf Lager.

 

Welche Bedingungen sind im Rahmen der Beschäftigungsverhältnisse zu erfüllen?

 

Arbeitgeber sind verpflichtet, die versicherungspflichtigen und ungekündigten Beschäftigungsverhältnisse fortzusetzen. Die Aufnahme eines neuen Arbeitnehmers in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist während der Kurzarbeit nur dann erlaubt, wenn zwingende Gründe vorliegen. Auch die Weiterbeschäftigung im Anschluss an eine Berufsausbildung ist während des Kurzarbeitergeldbezuges realisierbar.

 

Wie schnell kann ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen?

 

Die Einführung von Kurzarbeit kann zeitnah in die Umsetzung kommen. Im Sinne vertraglicher Regelungen zur Minderung der Arbeitszeit ist Kurzarbeit schnell in die Wege zu leiten. Wichtig ist immer, dass die Anzeige über den Arbeitsausfall rechtzeitig bei der örtlichen Arbeitsagentur vorliegt. Der Arbeitgeber hat in Vorleistung zu gehen und muss demnach die Zahlungen an die Beschäftigten leisten. Dann erhält das Unternehmen rückwirkend die Leistung erstattet.

 

Sind während der Kurzarbeit Nachweise über Arbeitszeiten zu führen?

 

Es ist für Unternehmen in Kurzarbeit notwendig, Arbeitszeitnachweise anzulegen. Die Nachweise müssen die täglichen Arbeitszeiten beinhalten. In der Anzeige muss im Voraus angegeben sein, welche Arbeitszeitverteilung zu erwarten ist. Insofern handelt es sich in der Anzeige um eine Einschätzung, die mit einer tatsächlichen Abrechnung zu konkretisieren ist.

 

Allgemeine Vorlagen für die Arbeitszeitnachweise gibt es nicht. Unternehmen erfassen die Stunden, wann die Beschäftigten tatsächlich tätig waren. Außerdem sind Urlaubszeiten, Inanspruchnahme von Überstunden, Fehlzeiten sowie Zeiten der Kurzarbeit aufzuführen. Die Nachweise sowie Lohnabrechnungen dienen dem Prüfen des Kurzarbeitergeldanspruchs nach Beendigung der Kurzarbeit.

 

Besteht für Feiertage ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

 

Grundsätzlich liegt für Feiertage kein Kurzarbeitergeldanspruch vor, da ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Sofern anhand arbeits– oder tarifrechtlicher Vereinbarungen das Entgelt für Feiertage in Höhe des Kurzarbeitergeldes zu zahlen ist, erfolgt keine Entgelterstattung von der Arbeitsagentur.

 

Welche weiteren finanziellen Hilfen können Betriebe bei Kurzarbeit beantragen?

 

Für Selbstständige gibt es weitere Unterstützungsmöglichkeiten auf Länder- und Bundesebene, falls das Kurzarbeitergeld nicht greift oder ausreicht. Einige Hilfen können in Form von Zuschüssen und Darlehen in Kraft treten. Diese richten sich unter anderem an Kleinstunternehmen und an Solo-Selbstständige. Auf der Website des Bundesfinanzministeriums und des Bundeswirtschaftsministeriums sind hilfreiche Informationen zu finden, um eine wirtschaftliche Notlage abzuwenden.

 

Auch finanzielle Förderleistungen für Künstlerinnen und Künstler sind abrufbar. Hierbei unterscheiden sich die Unterstützungsmöglichkeiten in den einzelnen Bundesländern. Im Fall einer Inanspruchnahme sind die jeweiligen Hilfen auf Länderebene auf der Homepage der Bundesregierung beschrieben.

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