Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag

In einem Gewinnabführungsvertrag vereinbaren zwei Gesellschaften die Abfuhr von Gewinnen der einen Gesellschaft an die andere. Dafür ist die den Gewinn empfangende Gesellschaft verpflichtet, Verluste der anderen auszugleichen. Weil sich die Vereinbarung somit auf Gewinne und Verluste bezieht, bezeichnet man den Gewinnabführungsvertrag auch als Ergebnisabführungsvertrag.

 

Der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages kann zum Beispiel erfolgen, wenn eine Muttergesellschaft expandiert. Dafür gründet sie Tochtergesellschaften als Profit-Center und will sich die Vereinnahmung der Gewinne aus diesen Unternehmen sichern. Mit der Verpflichtung zur Verlustübernahme unterstützt sie ihre Tochtergesellschaften wirtschaftlich. Dies kann den Beteiligungsunternehmen zum Beispiel bei der Verhandlung von Finanzierungen helfen.

 

Weil der Gewinnabführungsvertrag im Aktiengesetz (§ 291) geregelt ist, können ihn in jedem Fall Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien vereinbaren. Allerdings hat die Rechtsprechung bereits in der 1980er Jahren klargestellt, dass er auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) offensteht. Da es für sie keine eigenen diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen gibt, müssen sie ihren Gesellschaftsvertrag sinngemäß um die aktienrechtlichen Vorgaben erweitern.

 

Voraussetzungen und Wirksamkeitserfordernisse

 

GewinnabführungsvertragEin Gewinnabführungsvertrag ist schriftlich abzuschließen und darf nur vereinbart werden, wenn die Hauptversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit des vertretenen Kapitals zustimmt. Der Zustimmungsbeschluss muss notariell beurkundet werden, der Vertrag ist in das Handelsregister der abführenden Gesellschaft einzutragen. Damit wird er zivilrechtlich wirksam. Die Zustimmungserfordernisse gelten für beide beteiligten Gesellschaften, für die GmbH gelten die Erfordernisse sinngemäß.

 

Die Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister bezweckt übrigens, Außenstehende (vor allem Gläubiger) zu schützen. Dadurch sollen sie über die finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft informiert werden.

 

Inhalt und Rechtsfolgen des Ergebnisabführungsvertrags

 

Mindestinhalt des Gewinnabführungsvertrags sind die Verpflichtungen zur Gewinnabfuhr und zum Verlustausgleich. Abzuführen ist immer der Gewinn, der ohne den Ergebnisabführungsvertrag bei der abführenden Gesellschaft entstehen würde. Dabei hat die empfangende Gesellschaft nur Anspruch auf die Ergebnisabfuhr als solche.

 

Hingegen kann sie nicht beeinflussen, ob, und in welcher Höhe ein Gewinn zustande kommt. Denn der Gewinnabführungsvertrag allein ermöglicht der empfangenden Gesellschaft keine Einflussnahme auf die andere Gesellschaft. Dafür bedarf es eines Beherrschungsvertrags. In der Praxis ist es aber ohnehin meist üblich, einen solchen gemeinsam mit dem Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.

 

Nachdem Gewinn und Verlust immer erst zum Bilanzstichtag festgestellt werden, ist dieser der zeitlich relevante Bezugspunkt für die Ergebnisabfuhr. Gleiches gilt für den Verlustausgleich. Dagegen ist die Ergebnisentwicklung während eines Geschäftsjahrs unbeachtlich.

 

Arten von Gewinnabführungsverträgen

 

Auch bei Gewinnabführungsverträgen gibt es Abstufungen: Ein Teilgewinnabführungsvertrag liegt vor, wenn eine Gesellschaft nur einen Teil ihres Gewinns oder der Gewinne von Teilbetrieben abzuführen hat. Dann besteht aber auch die Verpflichtung zur Verlustübernahme durch die andere Gesellschaft nur aliquot.

 

Betreibt eine Gesellschaft ihr Unternehmen für Rechnung einer anderen Gesellschaft, gilt dies auch als Gewinnabführungsvertrag (§ 291 Abs. 1 Aktiengesetz). Dies ist einleuchtend, weil ja die den Gewinn empfangende Gesellschaft in solch einem Fall die wirtschaftlichen Vorteile und Lasten trägt. Mit anderen Worten: Treuhandkonstruktionen werden oft als Gewinnabführungsverträge zu qualifizieren sein.

 

Dauer und Beendigung beim Gewinnabführungsvertrag

 

Ordentlich kündigen können Sie einen Gewinnabführungsvertrag zum Ende eines jeden Geschäftsjahres oder der vereinbarten Abrechnungsperiode. Aus wichtigem Grund kann der Vertrag nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen immer fristlos aufgelöst werden. Dabei wird als wichtiger Grund angesehen, wenn der andere Teil seine Verpflichtungen voraussichtlich nicht erfüllen wird können (§ 297 Aktiengesetz).

 

Übrigens gilt die Verlustausgleichspflicht in modifizierter Form über die Vertragsbeendigung hinaus (§ 303 Abs. 3 Aktiengesetz). Gläubiger der abführenden Gesellschaft können Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie Forderungen haben, die vor Eintragung der Vertragsbeendigung im Handelsregister begründet wurden. Dazu müssen sie sich innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Vertragsbeendigung im Handelsregister melden.

 

Gewinnabführungsvertrag und Steuerrecht

 

Oft sollen mit einem Ergebnisabführungsvertrag auch steuerliche Wirkungen erzielt werden, indem eine sogenannte Organschaft gebildet wird. Dabei ist bezweckt, das steuerliche Ergebnis der einen Gesellschaft (Organgesellschaft) der anderen (Organträgerin) zuzurechnen. Die Organträgerin kann dadurch steuerliche Verluste der Organgesellschaft nutzen und ihre eigene Abgabenlast senken. Dies macht Sinn, wenn die Organträgerin hohe Gewinne ausweist, die Organgesellschaft dagegen Verluste.

 

Voraussetzung für die Bildung einer steuerlichen Organschaft ist zunächst, dass ein zivilrechtlich wirksamer Gewinnabführungsvertrag vorliegt. Dieser muss eine Mindestdauer von fünf Jahren aufweisen. Zusätzliche Voraussetzungen ergeben sich aus dem Körperschaftssteuergesetz. Dementsprechend muss die Organträgerin im Inland steuerpflichtig sein, und sie muss über die Mehrheit der Stimmrechte in der Organgesellschaft verfügen.

 

Weitere detaillierte Regelungen finden sich in § 14 Körperschaftssteuergesetz. Zudem muss der Vertrag während seiner Laufzeit exakt so umgesetzt werden, wie es vereinbart ist (Durchführungsgebot). Um diese Anforderung zu erfüllen, muss vor allem der Ergebnisausgleich auch wirklich in unverminderter Höhe erfolgen. Denn jede Abweichung ist ein Verstoß gegen das Durchführungsgebot und führt dazu, dass die Steuerveranlagung nach den allgemeinen Vorschriften erfolgt.

 

Steuerrechtliche Besonderheiten bei der Beendigung des Vertrags

 

Wenn der Gewinnabführungsvertrag vor Ablauf der Mindestvertragsdauer sein Ende findet, ist der Grund der Auflösung entscheidend für die steuerlichen Folgen. Liegt ein wichtiger Grund vor (z.B. die Liquidation einer Gesellschaft), behält der Vertrag seine Wirksamkeit für die Zeit davor. In allen anderen Fällen führt die Beendigung zu einer rückwirkenden steuerrechtlichen Unwirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags.

 

Unproblematisch ist es, wenn der Vertrag nach Verstreichen der Mindestdauer endet. Dann wird er grundsätzlich erst ab Beendigung steuerrechtlich unwirksam. Bei einer Auflösung während eines laufenden Geschäftsjahrs müssen Sie beachten, dass der Vertrag mit Beginn desselben seine steuerlichen Wirkungen verliert.

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