GbR – Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GbR – Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Wenn es darum geht, ein Unternehmen zu gründen, stehen bereits vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit viele Entscheidungen an. Eine der zentralen Fragen ist dabei die Rechtsform des Unternehmens. Die verschiedenen Varianten weisen unterschiedliche Vor- und Nacheile auf. Dies gilt auch für die so genannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts kurz GbR.

 

Die Urform der Gesellschaft

 

Das deutsche Recht kennt eine Vielzahl unterschiedlicher Gesellschaftsformen. Neben der GbR sind dies unter anderem die GmbH, die OHG, die stille Gesellschaft, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft oder auch die Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft. Hinzu kommen zahlreiche Misch- und Unterformen. Das grundsätzliche Leitbild stellt jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch kodifizierte GbR dar. in den §§ 705 ff. BGB sind die grundsätzlichen Regeln festgelegt, die mehrheitlich für alle Arten von Gesellschaften gelten. Den ersten Schritt bildet dabei die Gründung der GbR

 

Der Gesellschaftsvertrag

 

GbRDie Grundlage der GbR bildet der so genannte Gesellschaftsvertrag. Dieser wird in $ 705 BGB dahingehend beschrieben, dass sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern und dabei insbesondere die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Beiträge zu leisten. Dies wirkt auf den ersten Blick so, als müsste man für die Gründung einer GbR zunächst immer ein umfangreiches Vertragswerk schriftlich abfassen, das den gemeinsamen Zweck definiert und die jeweils zu erbringenden Leistungen definiert. Tatsächlich verhält es sich jedoch so, dass keine Schriftform vorgeschrieben ist.

 

Während bei Gesellschaften wie der GmbH oder AG nicht nur ein Vertrag geschlossen, sondern auch eine Anmeldung vorgenommen und das haftende Kapital eingezahlt werden muss, bedarf es bei Gründung einer GbR keinerlei formeller Voraussetzungen. Es muss nicht einmal explizit ein mündlicher Vertrag geschlossen sein. Die Gesellschafter können vielmehr einfach mit der gemeinsamen Arbeit anfangen. Aus dem Umstand, dass sie an einem gemeinsamen Ziel arbeiten und ihre Beiträge erbringen wird dann im Nachhinein das Vorliegen einer GbR geschlossen. Insofern sind Unternehmungen, die von mehreren Personen getragen und geleitet sind, ihrer Rechtsform nach immer eine GbR. Es sei denn es wurde eine andere Form der Zusammenarbeit explizit gewählt und die hierfür notwendigen Voraussetzungen wurden erfüllt.

 

Der Gesellschaftszweck

 

Anders als die meisten eingetragenen Gesellschaften verfolgt eine GbR nicht notwendigerweise wirtschaftliche Zwecke. Die Ziele einer GbR können auch in gemeinnütziger Arbeit oder dem gemeinsamen Lottospiel in Form einer Tippgemeinschaft liegen. Sogar Wohngemeinschaften stellen sich ihrer rechtlichen Natur nach in vielen Fällen als GbR dar. Wenn es Ärger innerhalb solcher Gemeinschaften gibt, werden diese Konflikte entsprechend anhand des Gesellschaftsrechts gelöst. Dieser Umstand bringt es mit sich, dass die Rechtsprechung zur GbR in vielen Fällen stark von dem abweicht, was im Rahmen des Handelsrechts für andere Gesellschaften gilt.

 

Dies sollte jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass eben diese Maßstäbe vielfach auch bei einer GbR Anwendung finden, wenn diese in professioneller Form wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Da das zu gründende Unternehmen häufig die hauptberufliche Beschäftigung der Gesellschafter darstellt, sollten sowohl der Zweck der Gesellschaft als auch die zu erbbringenden Beiträge schriftlich möglichst genau fixiert werden. Anderenfalls kann es später im Rahmen von Auseinandersetzungen zu Beweisproblemen kommen. Ein klar definierter Gesellschaftszweck ist für ein Unternehmen daher unerlässlich.

 

Die Rechtsfähigkeit der GbR

 

Eine der zentralen juristischen Fragen rund um die GbR ist, ob es sich bei dieser um eine rechtsfähige Gesellschaft handelt. Dies setzt voraus, dass es sich bei dieser um eine so genannte juristische Person handelt. Nur dann ist die GbR Trägerin von eigenen Rechten und Pflichten. Nachdem die GbR keinerlei Formerfordernissen unterliegt, wurde in der Vergangenheit eine Rechtsfähigkeit regelmäßig verneint. Für die Rechtsfähigkeit juristischer Personen wurde in diesem Zusammenhang als notwendig erachtet, dass diese in einem Handels- oder Vereinsregister eingetragen sein mussten.

 

Dieser Frage kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die Gesellschafter nur dann im Namen der Gesellschaft Verträge schließen können, wenn diese eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Ist dies nicht der Fall, müssen immer entweder alle Gesellschafter gemeinsam Einkäufe tätigen, Mietverträge unterschreiben etc. oder die Verträge bleiben juristisch betrachtet die private Angelegenheit des einzelnen Gesellschafters.

 

Diese Sichtweise ging mit der Zeit immer häufiger an der wirtschaftlichen Realität vorbei. Der Bundesgerichtshof begann daher ab 2001 damit, auch einer GbR die Rechtsfähigkeit zuzusprechen, wenn diese als Gesellschaft nach außen im Wirtschaftsleben in Erscheinung tritt. Hierdurch erlangten jedoch nicht nur die Gesellschafter den Vorteil, Verträge im Namen der Gesellschaft schließen zu können. Auch bei Außenstehenden fiel die Pflicht weg, jeden Gesellschafter persönlich zu verklagen.

 

Die Haftung der Gesellschafter einer GbR

 

Die Tatsache, dass man inzwischen nicht mehr die Gesellschafter persönlich verklagen muss, sondern sich die Klage gegen die GbR richten kann ändert nichts an der persönlichen Haftung der Gesellschafter. Die Haftung ist bei Gesellschaftern gemäß $ 708 BGB lediglich im Innenverhältnis beschränkt. Dies bedeutet, dass die Gesellschafter von jedem Mitglied ihrer Gesellschaft nur die Sorgfalt erwarten dürfen, die diese Person in persönlichen Angelegenheiten an den Tag legt. Schließen sich also drei Maurer zu einem Baubetrieb zusammen und übernimmt einer die Buchhaltung, haftet dieser bei Problemen später nur, wenn er aufgrund seiner Kenntnisse die Probleme hätte erkennen müssen und bereinigen können.

 

Die gilt aber, wie bereits gesagt, nur im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis gegenüber Kunden und Zulieferern ist im Rahmen einer GbR jeder einzelne Gesellschafter persönlich haftbar. Dabei müssen die Schäden nicht zwingend auf alle Schultern gleich verteilt sein. Ein Zulieferer, dessen Rechnungen nicht bezahlt wurden, kann sich den Gesellschafter als Beklagten heraussuchen, der eine selbst genutzte, wertvolle Wohnimmobilie besitzt. Dieser kann sich gegenüber dem Anspruch von außen nicht mit dem Argument wehren, dass noch andere Gesellschafter beteiligt waren. Vielmehr kann er lediglich später im Innenverhältnis der Gesellschafter auf einen finanziellen Ausgleich drängen und notfalls klagen.

 

Ein hohes Risiko bei der GbR

 

Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass eine GbR bei Gründung eines Unternehmens sowohl Vor- als auch Nachteile bietet. Von Vorteil ist, dass es für die Gründung einer GbR keiner besonderen Formalitäten bedarf. Die Gesellschafter sind vielmehr sehr frei in der Ausgestaltung des Innenlebens der Gesellschaft. Auf der anderen Seite ist eine GbR jedoch keine echte juristische Person. Die Frage, ob eine Rechtsfähigkeit vorliegt, wird auch in Zukunft immer im Einzelfall festgestellt werden müssen. Noch schwerer wiegt jedoch der Nachteil, dass Gesellschafter innerhalb einer GbR ihre persönliche Haftung nicht ausschließen oder minimieren können. Dies ist bei einer Vielzahl von eingetragenen Gesellschaften der Fall.

 

Früher sprach gegen die Gründung einer Kapitalgesellschaft oft, dass die beteiligten Gesellschafter keine Möglichkeit sahen, das notwendige Stammkapital aufzutreiben. Die ist seit Einführung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft anders. Für die Gründung einer solchen UG wird lediglich ein Stammkapital von einem Euro benötigt. Jedoch besteht auch bei einer UG die Notwendigkeit der Aufstellung einer Bilanz.

 

Außerdem kosten die Eintragungen in Register, die Anmeldung des Gewerbes etc. Geld. in der Gründungsphase vor Eintritt in das Wirtschaftsleben ist es daher eine Überlegung wert, die Vorarbeiten für die Geschäftstätigkeit zunächst im Rahmen einer allgemein gehaltenen GbR zu erledigen. Mit Eintritt in die Geschäftstätigkeit als solche macht es dann, aus den genannten Haftungsgründen, Sinn, die wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen einer im Handelsregister eingetragenen Kapitalgesellschaft fortzuführen.

No Comments

Sorry, the comment form is closed at this time.